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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 90/10

Datum:
15.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 90/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0415.I23U90.10.00
 
Leitsätze:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2011, 23 U 90/10

Leitsätze:

1.

Geht der Berufungsantrag des Streithelfers über den der unterstützten Partei hinaus, handelt es sich wegen des übereinstimmenden Antrages um ein einheitliches Rechtsmittel, wegen weitergehenden Antrages um ein eigenes Rechtsmittel des Streithelfers. Letzteres ist zulässig, sofern die unterstützte Partei damit einverstanden ist.

2.

Die Zustimmung des Streithelfers für eine Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ist weder notwendig noch ausreichend.

3.

Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erfordert die vorbehaltlose Einverständniserklärung der Prozessparteien. Hierzu genügt nicht das Schweigen der Parteien auf die Mitteilung des Gerichts, im vernuteten Einverständnis der Parteien werde das schriftliche Verfahren angeordnet.

4.

Die Prozessparteien und die Streithelfer haben einen Anspruch darauf, dem Sachverständigen in einer mündlichen Anhörung Fragen zu stellen. Die Ladung des Sachverständigen ist nicht davon abhängig, ob das Gericht klärungsbedarf sieht und ob die Prozessparteien die Bedenken und Fragen bezüglich des Sachverständigengutachtens vorab schriftlich mitteilen.

5.

Eine horizontale Abdichtung einer Bodenplatte gegen Dampfdiffusion war und ist nach den anerkannten Regeln der Technik nicht erforderlich, wenn die Bodenplatte aus wasserundurchlässigem Beton B 25 besteht, eine Wärmedämmung oberhalb der Bodenplatte aufgebracht ist und der Lastfall „Bodenfeuchte“ vorliegt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 22.2.2011, 23 U 218/09).

6.

Die DIN 18195 ist für Bauteile aus wasserundurchlässigem Beton anzuwenden, wenn mehr als geringe Anforderungen an die Trockenheit der Raumluft bestehen und die Möglichkeit einer Schädigung des Fußbodenaufbaus durch Feuchtigkeit besteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 22.2.2011, 23 U 218/09)

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Streithelfers gegen das am 11.5.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 15 % und der Streithelfer der Klägerin zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin und ihrem Streithelfer wird nachgelassen, eine Voll-streckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des gegen sie aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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