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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 67/10

Datum:
12.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 67/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0412.I23U67.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 8 O 110/09
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VII ZR 137/11
Leitsätze:

Urteil des 23. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 12. April 2011 (23 U 67/10)

L e i t s ä t z e

1. Im Rahmen einer Schiedsgutachtervereinbarung steht es den Parteien frei, durch die Vorgabe bestimmter Kriterien - z.B. die Feststellung von "Tatsachen" - das Ermessen des Schiedsgutachters zu begrenzen. Es handelt sich dann um ein Beweisgutachten im Sinne eines Tatbestandselemente feststellenden Schiedsgutachtens "im engeren Sinn".

2. Dass die Klärung von Rechtsfragen in einem selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich unzulässig ist, steht der Zulässigkeit einer Klärung von "technischen Verursachungsbeiträgen" durch einen Sachverständigen nicht entgegen.

3. Soweit es in einem Vergleich oder einer vergleichsähnlichen Vereinbarung auf ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB ankommt, ist darauf abzustellen, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage beim Abschluss eingeschätzt haben, in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben. Im Allgemeinen verbietet es sich, eine solche Vereinbarung als sittenwidrig zu behandeln, wenn sie ihrem Inhalt nach aus der Sicht beider Parteien im Abschlusszeitpunkt als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls (hier eines komplexen werkvertraglichen Gesamtkonflikts mit weiteren Beteiligten) erschienen ist; die spätere Entwicklung ist regelmäßig nicht zu berücksichtigen.

4. Der Grundsatz, dass bei einem auffälligen Missverhältnis eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung spricht, die regelmäßig eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit i.S.v. 138 BGB entbehrlich macht, greift bei Kaufmannseigenschaft der die Sittenwidrigkeit geltend machenden Partei und im Falle einer umfassenden und abschließenden Regelung eines werkvertraglichen Gesamtkonflikts nicht ein.

5. Eine vergleichsähnliche Vereinbarung, die in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände abgeschlossen wird, ist auch dann nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn die damit verbundenen Rechte und Pflichten in erheblicher und auffälliger Weise von der - fiktiven - vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelung abweichen.

6. Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn eine Partei Verpflichtungen in der irrigen Annahme übernimmt bzw. anerkennt, diese beständen bereits oder sich über das mögliche Bestehen weiterer Ansprüche bzw. von Einwänden bzw. Gegenansprüchen bzw. über den Umfang der von der Vereinbarung erfassten gegenseitigen Ansprüche irrt.

7. Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören im Rahmen von einer Vereinbarung zur Klärung einer komplexen baurechtlichen Haftungssituation zu den von den Parteien jeweils übernommenen Risiken i.S.v. 313 BGB.

8. Den Auftraggeber treffen gegenüber dem vollkaufmännisch handelnden und anwaltlich beratenen Auftragnehmer mangels eines "Informationsgefälles" keine vorvertraglichen oder vertraglichen Betreuungs- bzw. Beratungspflichten hinsichtlich dessen rechtlichen bzw. finanziellen und wirtschaftlichen Interessen. Auch die werkvertragliche Kooperationspflicht umfasst nicht eine solche tatsächliche bzw. rechtliche Betreuung bzw. Beratung des anderen Vertragspartners im Gewährleistungsfall.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 09. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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