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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 47/11

Datum:
04.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-23 U 47/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1104.I23U47.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 1 O 442/07
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 47/11
Leitsätze:

Beschluss des 23. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 04.11.2011

I-23 U 47/11 (1 O 442/07, LG Kleve)

L e i t s ä t z e

1.

Der Werkunternehmer muss - entsprechend der Regeln des Anscheinsbeweises - bei einem systematischen/arbeitsmethodischen Mangel die Vermutung erschüttern, dass und aus welchen Gründen er an anderen (vom gerichtlichen Sachverständigen nicht untersuchten) Stellen eine andere Arbeitsmethode angewendet haben will.

2.

Die Werkleistung (hier: Auftrag zur Anbringung einer abgehängten Decke) muss - im Rahmen der Pflicht des Werkunternehmers zur Herstellung eines nach den Vertragsumständen zweckentsprechenden und funktionstauglichen Gesamtwerks - den vorgefundenen technischen und räumlichen Bedingungen Rechnung tragen; eine isolierte technische Beurteilung der Werkleistung ohne Berücksichtigung der konkreten Einbausituation widerspricht der Erfolgshaftung des Werkunternehmers und dem funktionalen Herstellungs- bzw. Mangelbegriff des Werkvertragsrecht.

3.

Ist eine Werkleistung nicht nachbesserungsfähig und kommt nur eine Neuherstellung in Betracht, können - im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der beiden Ansprüche - über den Vorschussanspruch auch die voraussichtlichen Kosten der Neuherstellung beansprucht werden.

4.

An die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der voraussichtlichen Nacherfüllungs- bzw. Neuherstellungskosten als Inhalt des Vorschussanspruchs sind nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie beim Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf die Kosten für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme. Der angemessene Kostenvorschuss ist vom Gericht auf Basis von Kostenvoranschlägen bzw. Privat-/ Gerichtsgutachten gemäß § 287 ZPO zu schätzen, zumal er später der Pflicht zur Abrechnung unterliegt.

5.

Der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ist zwar bei der Schätzung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungs- bzw. Neuherstellungskosten regelmäßig zu berücksichtigen, so dass auch Sowiesokosten regelmäßig von vorneherein die voraussichtlichen Kosten mindern und den Vorschussanspruch entsprechend beschränken. Daraus folgt aber zugleich, dass über ihre konkrete Höhe im Regelfall erst dann abschließend befunden werden kann, wenn endgültig feststeht, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung tatsächlich erforderlich sind bzw. durchgeführt werden.

6.

Besteht Unklarheit, ob mit dem Vorschussanspruch alle mangelbedingten Schäden abgegolten werden könnten, ist ein Antrag auf Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht regelmäßig zulässig und begründet.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

              zurückzuweisen.

              Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. November 2011.

 
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