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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 22/11

Datum:
15.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 22/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1115.I23U22.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 414/09
Leitsätze:

1.

Das für die Annahme einer Drittschutzwirkung eines Steuerberatervertrages notwendige Schutzbedürfnis des Dritten fehlt, wenn dem Dritten aus seinen Rechtsbeziehungen zur Mandantin als deren stiller Gesellschafter ein eigener, inhaltsgleicher, vertraglicher (Primär- bzw. Sekundär-)Anspruch gegen die Mandantin zusteht. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob und inwieweit solche Ansprüche mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Mandantin nicht (mehr) durchsetzbar sind. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezweckt nicht die Absicherung des Risikos, dass die vertraglich verpflichtete Rechtsperson leistungsunfähig ist.

2.

Ob der Steuerberater schriftliche Äußerungen im Rahmen einer Schutzwirkung des Steuerberatervertrages zugunsten des Dritten als neutraler Experte oder lediglich - für den Dritten erkennbar - ausschließlich im Rahmen seiner vertraglichen Beziehung zur Mandantin als deren sachkundiger Berater (als "verlängerter Arm") erbracht hat, ist den Umständen und dem Schriftverkehrs im Einzelfall zu entnehmen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der
10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhevon 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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