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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 208/10

Datum:
22.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 208/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1122.I23U208.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 3 O 268/10
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 208/10
Leitsätze:

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2011

I-23 U 208/10 (3 O 268/10, LG Wuppertal)

L e i t s ä t z e

1. Eine den Anforderungen des § 14 StBGebV entsprechende, wirksame Pauschalvereinbarung bzw. ein Anerkenntnis des Beklagten folgt nicht aus im Wege des Lastschriftverfahrens monatlich vom Steuerberater eingezogenen Beträgen.

2. Eine vorbehaltlose Zahlung einer Schuld enthält grundsätzlich kein Anerkenntnis. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit Einwendungen hinsichtlich künftiger Rechnungen hinsichtlich zusammenhängender Arbeiten ausgeschlossen sind

3. Soweit eine Zahlung "unter Vorbehalt" nicht erkennbar ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtbestehen von ihm zuvor vorbehaltlos erfüllter Honorarforderungen und einen durch ihn auf- bzw. verrechenbaren Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

4. Die StBGebV kennt den Begriff der „Mittelgebühr“. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessensausübung im Sinne des § 11 StBGebV an. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung, insbesondere jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung. Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat. Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt.

5. Bei einer aus einer Mehrzahl von Einzelforderungen zusammengesetzten Gesamtforderung ist im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides jede Einzelforderung zu bezeichnen ist. Dabei genügt bei einem solchen Gesamtanspruch eine Bezugnahme auf eine Anlage bzw. Forderungsaufstellung nur dann, wenn diese dem Antrag beigefügt wird oder dem Antragsgegner vorher zugegangen ist. Der im Mahnbescheid bezeichnete (Gesamt)-Anspruch muss im Falle eines späteren Vollstreckungsbescheids die Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung der Forderung in einem Vollstreckungstitel zur Klarstellung bzw. Abgrenzung dessen Rechtskraftwirkungen erfüllen und soll dem Antragsgegner eine Entscheidung über die Einlegung eines Widerspruchs ermöglichen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das das Urteil der Einzelrichterin der3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Oktober 2010 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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