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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 205/10

Datum:
22.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 205/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1122.I23U205.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 7 O 128/09
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 205/10
Leitsätze:

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2011

I-23 U 205/10 (7 O 128/09, LG Düsseldorf)

L e i t s ä t z e

1.

Ein Auftrag an einen Steuerberater ist grundsätzlich erst dann „erledigt“ i.S.v. § 7 StBGebV, wenn dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse verfügbar gemacht werden Sowohl beim Dienstvertrag (§ 614 BGB), als auch beim Werkvertrag (§ 641 BGB) besteht grundsätzlich eine Vorleistungspflicht des Auftragnehmers.

2.

Die Grenzen der Vorleistungspflicht ergeben sich aus § 321 BGB und aus § 242 BGB. Gemäß § 242 BGB entfällt ausnahmsweise die Vorleistungspflicht, wenn der andere Teil ernsthaft und unberechtigt erklärt hat, er könne oder wolle nicht erfüllen

3.

Das Recht des Steuerberaters, wegen seiner Gebührenforderungen Arbeitsergebnisse zurückzuhalten, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 320, 273 BGB) und nicht nach § 66 StBerG. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Steuerberaters an seinen Arbeitsergebnissen kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere dann, wenn seine Gegenforderung unverhältnismäßig gering ist oder wenn die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen, auch bei Abwägung mit den Interessen des Steuerberaters nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

4.

An die Annahme eines Verzichtswillens eines Steuerberaters auf ihm gesetzlich zustehende Zurückbehaltungsrechte sind strenge Anforderungen zu stellen.

5.

Entscheidet sich der Mandant "sehenden Auges" dazu, festgesetzte Steuern trotz Fristsetzung nicht zu begleichen und nimmt er insoweit Säumniszuschläge gemäß § 240 AO bewusst in Kauf, entfällt regelmäßig eine Pflichtverletzung des Steuerberaters bzw. jedenfalls ist der Zurechnungszusammenhang durch einen eigenständigen Willensakt des Mandanten unterbrochen bzw. den Mandanten trifft insoweit jedenfalls ein weit überwiegendes, ein etwaiges geringes Mitverschulden des Steuerberaters ausschließendes (Mit-)Verschulden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das  Urteil der Einzelrichterin der7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2010 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin und unter vollständiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2. insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 14.293,10 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

              aus 1.660,29 EUR seit dem 16.10.2008,

              aus 1.500,00 EUR seit dem 25.10.2008,

              aus 1.000,00 EUR seit dem 01.11.2008,

              aus 1.684,92 EUR seit dem 08.11.2009,

              aus 6.127,55 EUR seit dem 28.12.2008,

              aus 1.000,00 EUR seit dem 01.12.2008,

              aus 1.320,34 EUR seit dem 01.01.2009.  

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1. 9.312,47 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

              aus 1.500,00 EUR seit dem 25.10.2008,

              aus 1.684,92 EUR seit dem 08.11.2009,

              aus 6.127,55 EUR seit dem 28.11.2008.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.079,52 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2009.  

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten in erster Instanz trägt die Klägerin zu 23 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 32 % und die Beklagte zu 1. zu weiteren 38 % und die Beklagte zu 2. zu weiteren 7 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 6 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. trägt die Klägerin in voller Höhe. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

              Die Kosten zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten in zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 2. zu 62 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. trägt die Klägerin in voller Höhe. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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