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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 187/08

Datum:
20.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 187/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1220.I23U187.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14e O 170/05
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 187/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte über den Tenor des Feststellungsurteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.10.2006(I-5 U 101/04) hinaus verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern zwei Drittel (2/3) des Schadens zu ersetzen, der ihnen durch die Rücknahme der Baugenehmigung vom 03.05.1993 (Nr. 7-1728/93) in Gestalt der Baugenehmigung vom 21.01.1999 (Nr. 33-BA-007474) zur Errichtung des gartenseitigen Anbaus an ihrem Haus U in D sowie durch die Abrissverfügung der Stadt D vom 06.07.2007 und weitere Maßnahmen und Verwaltungsakte der Stadt D infolge Unterschreitung des bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstandes von mindestens 3,00 Metern zum Nachbargrundstück Urdenbacher Allee 65 ohne Vorliegen einer wirksamen Nachbarzustimmung verursacht wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens entstandenen Kosten des Verfahrens in erster, zweiter und dritter Instanz werden dem Beklagten zu60 % und den Klägern zu 40 % auferlegt. Die nach Abschluss des Revisionsverfahrens entstanden Kosten des Verfahrens zweiter Instanz werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und den Klägern zu einem Drittel auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten und den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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