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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 167/10

Datum:
30.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 167/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0830.I23U167.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14d O 3/10
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 167/10
Leitsätze:

I-23 U 167/10

Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.08.2011

(14d O 3/10, Landgericht Düsseldorf)

L e i t s ä t z e :

1.

Handschriftliche Erklärungen des Mandanten auf einem Schreiben des Steuerberaters beinhalten regelmäßig lediglich ein gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis, nicht dagegen ein zum Ausschluss auch der Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Honorarforderungen führendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

2.

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahingehend einigen.

 

3.

Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit Einwendungen hinsichtlich künftiger Rechnungen über zusammenhängende Arbeiten ausgeschlossen sind

4.

Wer schweigt, setzt im Allgemeinen keinen Erklärungstatbestand, er bringt weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erklärungsempfänger angesichts der Gesamtumstände nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine gegenteilige Äußerung des Schweigenden erwarten durfte.

5.

Die StBGebV kennt den Begriff der „Mittelgebühr“ nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessensausübung im Sinne des § 11 StBGebV an. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung. Dies gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung.

6.

Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater indes nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. August 2010 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.972,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2011

              abzüglich am 25.09.2008 gezahlter 18,89 EUR,

              abzüglich am 12.01.2009 gezahlter 50,00 EUR,

              abzüglich am 29.01.2009 gezahlter 50,00 EUR,

              abzüglich am 27.02.2009 gezahlter 50,00 EUR,

              abzüglich am 31.03.2009 gezahlter 50,00 EUR,

              abzüglich am 30.04. 2009 gezahlter 50,00 EUR,

              abzüglich am 29.05.2009 gezahlter 50,00 EUR,

              abzüglich am 30.06.2009 gezahlter 50,00 EUR zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 79 % der Beklagten und zu 21 % der Klägerin auferlegt.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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