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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 150/10

Datum:
25.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 150/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0225.I23U150.10.00
 
Leitsätze:

I-23 U 150/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, 23. Zivilsenat, Urteil vom 25. Februar 2011

L e i t s ä t z e

1.

Werden der Anspruch auf Werklohn und auf Leistung einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB (in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung) im Wege der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht, ist ein Teilurteil (§ 301 ZPO) unzulässig, wenn die Entscheidung über den dem Teilurteil zugrundeliegenden Teil des Streitgegenstandes (Anspruch auf Sicherheit) präjudizielle Vorfragen umfasst, die auch Gegenstand des beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits (Anspruch auf Werklohn) sind.

2.

Es ist in diesem Fall zu prüfen, ob es einen einem Sicherheitsverlangen gemäß § 648 a BGB zugänglichen (Mindest-)Anteil des Werklohns gemäß § 631 BGB bzw. der Vergütung gemäß § 649 BGB gibt, der sich ohne die Gefahr eines Widerspruchs – auch im Instanzenzug – begründen lässt.

3.

Dem prozessual zwingenden Erfordernis einer Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung – auch im Instanzenzug – kann der Werkunternehmer nicht mit Erfolg den Schutzzweck des § 648 a BGB entgegenhalten.

4.

Eine Prozesstrennung hinsichtlich der Ansprüche aus § 648 a BGB und § 631 BGB (bzw. § 649 BGB) ist gemäß § 148 Abs. 1 ZPO nach Ermessen des Gerichts möglich.

5.

Wird ein vor dem 01.01.2009 geschlossener Architektenvertrag über Leistungsphasen 1-4 nach dem 01.01.2009 hinsichtlich der Leistungsphasen 5-8 durch einen „Ergänzungsauftrag“ unter Bezugnahme auf die Bedingungen des „Hauptauftrages“ erweitert, ist davon auszugehen, dass der Parteiwille nicht dahinging, diese Vertragsänderung/-erweiterung als neuen Vertrag anzusehen und darauf Gesetzesänderungen ab dem 01.01.2009 anwenden zu wollen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 11. August 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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