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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 137/10

Datum:
27.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 137/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0927.I23U137.10.00
 
Leitsätze:

I-23 U 137/10

Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.09.2011

(40 O 129/09, Landgericht Düsseldorf)

L e i t s ä t z e :

1.

Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B im Sinne von Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen dem Auftraggeber zugewiesene Aufgabe geht dahin, die erforderlichen Anträge nicht nur überhaupt, sondern insbesondere so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu stellen und sie ggf. unter Ausschöpfung von Rechtsmitteln bzw. - behelfen weiterzuverfolgen, dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, seine Werkleistung vertragsgetreu und rechtzeitig zu erfüllen.

2.

Regelmäßig - indes abhängig von den Umständen des Einzelfalles - trägt der Auftraggeber daher das Risiko für die Genehmigung auch für den Fall, dass er den Werkvertrag mit dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung abschließt,

3.

Nur in besonderen Einzelfällen kann den Auftragnehmer - kraft überlegener Fachkunde - eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber treffen, sofern er eine Spezialbaumaßnahme mit besonderen Genehmigungen zu erbringen hat, bei der der Auftraggeber keinen Architekten oder Sonderfachmann mit der Planung der Spezialbaumaßnahme beauftragt hat und auch sonst nicht fachkundig bzw. fachkundig beraten ist.

4.

Beginnt der Auftragnehmer in Kenntnis des Fehlens der (Bau-) Genehmigung mit der Ausführung der vertraglichen Werkleistung, kann - jedenfalls bei seinen Ansprüchen, die über den reinen Vergütungsanspruch für geleistete Arbeiten hinausgehen - ein Mitverschulden des Auftragnehmers im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B in Betracht kommen. Allerdings scheidet in solchen Fällen eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Auftragnehmers aus, in denen er annehmen durfte, dass einer Genehmigung etwaig entgegenstehende Hindernisse beseitigt seien bzw. beseitigt würden.

5.

Die Zulässigkeit einer in der Berufungserwiderung vorgenommenen Klageerweiterung als Anschlussberufung folgt aus §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO. Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht § 529 ZPO bzw. § 531 ZPO entgegen, wenn die dem geänderten bzw. erweiterten Klageantrag zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig und im Berufungsverfahren daher jedenfalls zu berücksichtigen sind bzw. es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von §§ 529, 531 ZPO handelt.

 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 10. Kammer für Handelssachen vom 16. Juli 2010 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.610 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 4.850 EUR seit dem 31.08.2008,

aus 7.020 EUR seit dem 05.10.2008,

aus 420 EUR seit dem 12.10.2008,

aus 420 EUR seit dem 26.10.2008,

aus 1.680 EUR seit dem 24.11.2008,

aus 1.500 EUR seit dem 18.12.2008,

aus 1.800 EUR seit dem 18.01.2009,

aus 1.680 EUR seit dem 15.02.2009,

aus 4.680 EUR seit dem 03.05.2009,

aus 1.920 EUR seit dem 05.06.2009,

aus 1.740 EUR seit dem 03.07.2009,

aus 1.620 EUR seit dem 30.07.2009,

sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 17.400 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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