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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 9/11

Datum:
22.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 9/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1122.I21U9.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 27/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 23.11. 2010 - Az. 3 O 27/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.281,- € zu zahlen, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an der auf dem Grundstück Gemarkung .., Flur .., Flurstück .., eingetragen im Grundbuch von .., Blatt .., aufstehenden Halle:

-Mängel am Kalksandsteinmauerwerk (Lagerfugen stehen offen und ehemals offenstehende Stoßfugen sind unsauber mit Mörtel nachgestrichen worden; an einer Ecke im Spitzraum ist die Eckverbindung des Mauerwerks nicht ordnungsgemäß verzahnt. Die Mauerwerksfugen weisen ein ungleichmäßiges Fugenbild auf.),

-Abplatzungen an den Betondecken, die sich u.a. als Rostflecken im Anstrich zeigen,

-Schwindrisse im Hallenboden,

-die Bodenschienen im Bereich der Hallentore sind nicht im Boden versetzt eingebaut worden und liegen gegenüber dem äußersten Rand der Hallenzufahrtstore zu weit entfernt.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Forderung der Klägerin von 4.931,- € aus ihrer Schlussrechnung vom 24.08.2005 und einer Kostenpauschale von 800,- € auf dem Grundstück der Beklagten in .., Gemarkung .., Flur .., Flurstück .., eingetragen im Grundbuch von .. Bl. .., unter Ausnutzung des Rangs der in Abt. III, lfd. Nr. 2 eingetragenen Vormerkung zu bewilligen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35 %. Die Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin zu 65 %, im Übrigen trägt seine Kosten der Streithelfer selbst.

Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20%. Die Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin zu 80%, im Übrigen trägt seine Kosten der Streithelfer selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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