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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 76/09

Datum:
19.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 76/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0719.I21U76.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 34/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.03.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az.: 3 O 34/05) teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Das gegen die Beklagten zu 3. ergangene Teilversäumnisurteil vom 23.01.2006 (Az.: 3 O 34/05) wird aufgehoben und die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.245,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.870,00 € seit dem 06.05.2005 und aus weiteren 375,60 € seit dem 20.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 5.047,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2007 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen gegen die Beklagten zu 1. und 2. abgewie-sen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 3. werden zu-rückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 63 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 34 % und die Beklagte zu 2. weitere 3 %.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens I-21 U 149/06, OLG Düssel-dorf, trägt die Klägerin allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. trägt ebenfalls die Klägerin; ferner trägt sie die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 3., die in der Berufungsinstanz angefallen sind.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen diese selbst zu 68 % und die Klägerin zu 32 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 81% von der Beklagten zu 2. und zu 19 % von der Klägerin getragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wen nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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