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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 96/10

Datum:
18.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 96/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1018.I20U96.10.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2010 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Unterlassungsverpflichtung zu Ziffer II.1. auf Telekommunikationsdienstleistungen und auf Anrufe bei Verbrauchern, die der Erweiterung einer Vertragsbeziehung mit der Klägerin dienen, beschränkt wird. Der von der Klägerin nach Ziffer II.2. zu zahlende Betrag wird auf 890,10 Euro reduziert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 28. Mai 2011 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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