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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 30/10

Datum:
25.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 30/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0125.I20U30.10.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Februar 2010 verkün-dete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1. im Wettbewerb handelnd selbst oder durch Dritte den Verkauf von Waren zu bewerben mit dem Angebot der Nutzung der Internetplattform „f.“ mit Hinweisen wie

„Mit jeder Packung 20 Songs gratis!“

und/oder

20 Songs gratis“

und/oder

„Mit jedem Code 20 Wunschsongs – für alle MP3-Player geeignet“

wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

- Die Wiedergabe der Abbildungen ist technisch nicht möglich -

2. im Wettbewerb handelnd ihr Geschäftsmodell mit der nachfolgend abgebildeten gegen Entgelt zu erwerbenden Berechtigungskarte zu bewerben,

sofern mit dem auf der Karte abgedruckten Berechtigungs-code lediglich die Nutzung ihrer Internet-Plattform zur Suche von in Internet-Radios gespielten Musiktiteln über eine Such-maschine ermöglicht wird, bei gleichzeitiger Speicherung des Titels auf der Festplatte des Nutzers, und dies auf der Karte nicht verdeutlicht wird:

- Die Wiedergabe der Abbildungen ist technisch nicht möglich -

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 Euro zuzüg-lich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 16. Oktober 2009 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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