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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 186/10

Datum:
05.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 186/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1005.I20U186.10.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 2010 verkündete Urteil der 8 Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des Tenors die nach den Worten „mit folgenden Merkmalen“ folgenden drei Spiegelstriche durch folgende Merkmalsangaben ersetzt werden:

- Korpus in der Form eines Querovals – auch wenn an den Längsseiten die Begrenzungen im mittleren Abschnitt parallel verlaufen -;

- wobei die Längsausdehnung die Tiefenausdehnung um mehr als 60 und weniger als 80% übersteigt;

- wobei sich die Begrenzung des Korpus von unten nach oben ausweitet;

- wobei in den Korpus eine flach ausgebildete gepolsterte Sitzfläche eingelegt ist;

- wobei der obere Rand des Korpus von der vorderen Längsseite zur hin-teren im Bereich der Schmalseiten kontinuierlich ansteigt – auch ohne die Ausbildung einer Stufe in diesem Bereich -, so dass im hinteren Be-reich der höher liegende Rand als Rückenlehne dienen kann,

- wobei der obere Rand des Korpus auf der vorderen Längsseite unterhalb der Oberkante der Sitzauflage liegt;

- wobei auf den Schmalseiten und der hinteren Längsseite ein aufklappbares Sonnendach angebracht ist, das im zusammengefalteten Zustand auf dem Rand des Korpus aufliegt und das im aufgefalteten Zustand durch drei horizontale Rippen gehalten wird;

- wobei der Korpus aus einem Kunstrattangeflecht besteht und das Son-nendach aus Textil;

unabhängig von der farblichen Gestaltung.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 65.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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