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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-19 U 6/11

Datum:
17.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-19 U 6/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0817.I19U6.11.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Januar 2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird  als Gesamtschuldner mit Herrn A.S. verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem  16.12.2009 sowie weitere 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem  16.12.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger seinerseits darf die Zwangsvollstreckung ebenfalls durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision des Beklagten wird zugelassen.

 
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