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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 9/11

Datum:
17.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 9/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0817.I18U9.11.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der Berufung der Be-klagten das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Krefeld vom 26.08.2010 (3 O 444/09) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

a)

an die Klägerin zu 1. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,

b)

an den Kläger zu 2.weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,

c)

an den Kläger 3. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,

d)

an den Kläger zu 4. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen,

e)

an den Kläger zu 5. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen

f)

an den Kläger zu 6. weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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