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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 W 55/11

Datum:
26.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-17 W 55/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0926.I17W55.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 10 O 66/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a; GVG § 17 a
Leitsätze:

Klagt ein Luftverkehrsunternehmen aus abgetretenem Recht einer Bank auf Rückzahlung eines Darlehens, das die Bank dem Darlehensnehmer zur Finanzierung einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei einer mit dem Unternehmen kooperierenden Flugschule gewährt hatte, und hatte das Luftverkehrsunternehmen nicht nur dem Darlehensnehmer vorab eine spätere Einstellung als Verkehrspilot konkret in Aussicht gestellt, sondern auch für die Dauer der Ausbildung die Zinszahlungen übernommen und sich für das Darlehen verbürgt, handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli 2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 9. August 2011 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Duisburg verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

 
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