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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 182/10

Datum:
01.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 182/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0701.I17U182.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 8 O 362/09
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XI ZR 368/11
Normen:
BGB § 280
Leitsätze:

Eine Bank ist nicht verpflichtet, ihren Kunden beim Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen - hier Zertifikaten der insolventen Lehman Group - darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe sie hierbei eine Gewinnmarge erzielt.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. September 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (8 O 362/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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