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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 117/10

Datum:
22.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 117/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0722.I17U117.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 3 O 328/09
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XI ZR 384/11
Normen:
BGB §§ 280, 312d
Leitsätze:

1.

Eine Bank ist nicht verpflichtet, ihren Kunden beim Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen - hier Zertifikaten der insolventen Lehman Group - darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe sie hierbei eine Gewinnmarge erzielt.

2.

Ein Widerrufsrecht nach den §§ 312 b, 312d BGB ist bei Inhaberschuldverschreibungen der hier vorliegenden Art auch dann nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, wenn die Schuldverschreibungen noch nicht börsennotiert sind, ihr Preis aber von der Entwicklung bestimmter Börsenindizes abhängig ist (entgegen LG Krefeld, U. vom 14.10.2010, BKR 2011, 32ff.).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.06.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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