Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 133/10

Datum:
22.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 133/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:1222.I16U133.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 496/05
Leitsätze:

§§ 84 Abs. 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1 HGB

1. Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung.

2. Der wesentliche Unterschied liegt in der mit seiner Pflicht zum Tätigwerden verbundenen Bemühenspflicht des Handelsvertreters um die Vermittlung oder den Geschäftsabschluss.

3. Bei der Abgrenzung sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Maßgeblich ist nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrages, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung; vielmehr ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Urteil des Landgerichts Düssel-dorf vom 30.03.2010 – 10 O 496/05 – dahingehend abgeändert, dass der Widerklageantrag zu 2) (Erteilung eines Buchauszuges) insgesamt abgewiesen wird.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Widerklageantrags zu 1) (Ausgleichsanspruch) richtet. Im Übrigen (Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3.500,-- Euro nebst Zinsen) wird die Sache unter Aufhebung des Teil-Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank