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Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und sich zur etwaigen Rücknahme der Berufung zu erklären.
G R Ü N D E
2Die Berufung des Klägers hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, soll über das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden werden.
3Das Landgericht hat die Klage mit Recht und mit zutreffender Begründung zurück-gewiesen. Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Berufungsbegründung zeigt demgegenüber keine Rechtsfehler auf, die zur Abänderung des Urteils führen könnten.
4Ein Schadensersatzanspruch im Zuge des Erwerbs der Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds besteht nicht. Dies würde voraussetzen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Kläger nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellte und ihn deshalb dazu berechtigt, unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs zu verlangen (vgl. BGH Urt. vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 159 f Rn. 24 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 12; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NZG 2010, 1026, 1027 Rn. 10 und vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874, 875 Rn. 9).
5Die Prospektangaben genügten dem klägerischen Aufklärungsinteresse (vgl. S. 7 der Fond-Informationen Nr. 39). Hierin ist ausgewiesen, dass die Beteili-gungen langfristig ausgerichtet waren und dass es für den Handel keinen institutionalisierten Markt gibt. Es wurde die Möglichkeit aufgezeigt, an Zweiterwerber zu veräußern, was die Beklagte zu 2. bei Bedarf fördern wollte. Auf Seite 18 (Fond Nr. 39) ist das Fungibilitätsrisiko erneut als eines von mehreren Risiken aufgegriffen worden.
7Diese Angaben hält auch der Senat (mit dem 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf – Beschl. v. 13.01.2011 – I-6 U 201/09 -; Urt. v. 21.07.2011 – I-6 U 51/10 -; Urt. v. 03.03.2011 – I-6 U 189/09 -; vgl. ferner 15. Zivilsenat, Urt. v. 16.03. 2011 – I-15 U 220/09 -; OLG Bamberg, Urt. v. 22.06.2011 – 3 U 114/10 – [sämtliche Entscheidungen sind in den Rechtsstreit eingeführt worden]) für ausreichend und nicht irreführend.
8Der Senat vermag demgegenüber auch der Rechtsprechung des BGH (vgl. a.a.O.) keine weitergehenden Aufklärungs- und Hinweispflichten zu entnehmen, wie denn generell keine Pflicht dahingehend besteht, ein Produkt gegenüber dem Anlageinteressenten gleichsam schlecht zu machen.
9Dass die Angaben zur Veräußerungsmöglichkeit an Zweiterwerber und deren Förderung durch die Beklagte zu 2. unzutreffend oder verharmlosend waren, steht ebenfalls nicht fest. In dieser auf tatsächlicher Ebene gelagerten Frage nach der Auslegung des Prospektinhalts vermag der Senat der Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 04.02.2011 – 3 U 82/10 -) nicht beizutreten, denn diese basiert wesentlich auf der Annahme, dass die im Prospekt behandelten Veräußerungsmöglichkeiten tatsächlich nicht bestehen bzw. bestanden und überbetont wurden. Dafür fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Erst recht steht nicht fest, dass der Kläger hinsichtlich der Handelbarkeit erkennbaren besonderen Aufklärungsbedarf hatte oder solchen sogar ausdrücklich geltend machte und in seinen Aufklärungserwartungen enttäuscht wurde. Der inzwischen eingetretene Zeitablauf indiziert das Gegenteil seines Interesses an einer alsbaldigen freien Veräußerbarkeit.
10Dazu gehört aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch das Risiko eines Wiederauflebens der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB. Die mit der Berufungsbegründung angeführten weiteren Textpassagen zum (beschränkten) Haftungsumfang sind, anders als dies der Kläger suggerieren will, weder falsch noch irreführend. Sie sind allerdings in Bezug auf die sich aus § 172 Abs. 4 HGB ergebenden Rechtsfolgen ergänzungsbedürftig. Diese Ergänzung findet sich jeweils an thematisch einschlägigen Stellen (vgl. S. 23 "Ausschüttung", S. 28 "Gesellschaftsvertrag" und S. 40 zu § 6 beim Fond Nr. 39). Dabei ist hinreichend erläutert worden, dass die Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen, d.h. nicht aus bilanziell ausgewiesenen Gewinnen (vgl. § 172 Abs. 5 HGB) erfolgen sollten, was entsprechend den zutreffenden Prospektangaben dazu führt, dass die Einlagehaftung bis zur urspründlichen Haftungssumme fortbesteht bzw. wieder auflebt. Der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschl. v. 09.11.2009 – II ZR 16/09 –) sind gerade keine weiter reichenden Anforderungen an die Anlegeraufklärung zu entnehmen, wie es denn auch grundsätzlich verfehlt wäre, die Anlegerberatung mit unüberwindbaren Hürden auszustatten. Wollte man den Anforderungen folgen, die der Kläger postuliert, wären praktisch an jeder Prospektstelle, welche die Haftung des Anlegers thematisiert, sämtliche denkbaren Haftungsaspekte vollumfänglich aufzugreifen und darzustellen, was letztlich zur Unlesbarkeit von ausufernden Informationen führen würde (zum Horizont eines verständigen und sorgfältigen Anlegers vgl. vielmehr BGH NJW-RR 1992, 879; BGH, NJW 1982, 2823; OLG Frankfurt, WM 2004, 1831).
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