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Berichtigungsbeschluss
Das am 16.12. 2010 verkündete Urteil des erkennenden Senats
(I-12 U 211/09) wird hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt
ergänzt:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der
Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe:
2Das Urteil war wegen eines Tenorierungsfehlers gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
3Im Urteilstenor fehlt ein Kostenausspruch, obwohl der erkennende Senat nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe über die Kostentragung entschieden hat. Nach den dortigen Ausführungen waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.