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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 60/11

Datum:
28.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 U 60/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0628.I10U60.11.00
 
Leitsätze:

InsO §§ 41, 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 80, 108 Abs. 1

1. Zu den Forderungen i.S. des § 41 InsO zählen grundsätzlich auch ge-stundete Mietforderungen.

2. Hat der Vermieter vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbart, dass die Miete für die Dauer seiner finanziellen Schwierigkeiten gestun-det sei, kann sich hierauf auch der Insolvenzverwalter gegenüber den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Mietansprü-chen berufen.

 
Tenor:

I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 01.03.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.07.2011 gegeben.

III. Streitwert: 20.720,70 €

 
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