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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 56/11

Datum:
07.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 U 56/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0707.I10U56.11.00
 
Tenor:

1.Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 01.02.2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 
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