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BGB §§ 535, 670, 677, 683, 812 BGB
KrO NW § 43
Die landesrechtlichen Vertretungsvorschriften schützten die Gemeinden und Krei-se nicht vor einer Haftung Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. März 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichter) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich derer des Streithelfers trägt der Be-klagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Vergütung für die Überlassung von Aktentransportwagen in Anspruch.
3Durch Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.7.2007 (GV NRW S. 482) sind die Versorgungsämter des Streithelfers zum 31.12.2007 aufgelöst und ihre Aufgaben ab dem 1.1.2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen worden. Das Versorgungsamt Düsseldorf erteilte der Klägerin daraufhin den Auftrag zur Einsortierung ihrer Hängeregisterakten in Aktenrollwagen und zur Auslieferung an die künftig zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände, zu denen auch der Beklagte gehört. Dieser machte vom Angebot des Versorgungsamtes zur Übernahme seiner Rollregelanlage keinen Gebrauch; er kündigte vielmehr die Anschaffung einer den Archivflächen seines Kreishauses angepassten neuen Anlage an, mit deren Fertigstellung nicht vor Mitte Dezember 2007 zu rechnen sei.
4Mangels rechtzeitiger Herrichtung der Archivräume sah sich der Beklagte zur Entgegennahme der Aktenbestände nicht in der Lage. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Versorgungsamt, das sie an den vom Beklagten mit der Abwicklung des Umzugs beauftragen Kreisamtsrat P. weiterverwies. Als Ergebnis eines daraufhin geführten Telefonats verweist die Klägerin auf den Ausdruck einer mit der dienstlichen Internetadresse des Herrn P. versehenen Email vom 19.12.2007, worin sie um die Zwischenlagerung der für den Beklagten bestimmten Akten des Versorgungsamtes innerhalb ihres Betriebes gebeten und ihr die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten in Höhe von 4,80 € zzgl. MwSt. pro Transportwagen und Tag durch den Beklagten zugesagt wurde (Bl. 13 GA). Die Beklagte bestreitet die Versendung einer Email dieses Inhalts mit Nichtwissen, da ihr Mitarbeiter P. sie in seinen Unterlagen nicht habe auffinden können; auch eine mündliche Abrede dieses Inhalts zwischen ihm und der Klägerin könne er – der Beklagte – nicht bestätigen.
5Die Klägerin sortierte die für den Beklagten bestimmten Akten in 103 Aktenrollwagen, die zunächst in den ehemaligen Räumlichkeiten des Versorgungsamtes verblieben sind; ob sie auf Drängen jener Behörde schnellstens geräumt werden sollten, ist zwischen den Parteien streitig. In der Zeit vom 28.1. bis 1.2.2008 wurden 53 Aktenrollwagen abgerufen und entladen; von den am 13.2.2008 ausgelieferten 22 weiteren Rollwagen wurden acht entladen. Die übrigen 14 Wagen wurden ebenso wie die am 15.2.2008 ausgelieferten restlichen 28 Rollwagen wegen der noch immer nicht fertiggestellten Regelanlage zunächst befüllt auf dem Dachboden im Kreishaus der Beklagten abgestellt; sodann wurden sie im Zeitraum vom 26.6. bis zum 11.7.2008 nach und nach entladen und von der Klägerin zurückgeholt.
6Die Klägerin rechnete die Bereitstellung der Transportwagen auf der Grundlage eines Tagessatzes von 4,80 € ab. Eine erste, sich auf den Zeitraum ab dem 17.12.
72007 erstreckende Rechnung vom 29.2.2008 (Bl. 16 f. GA) wies der Bedienstete P. per Email vom 28.3.2008 mit der Begründung zurück, die Berechnung der Mietkosten für die Transportwagen sei zwar dem Grunde nach unstrittig; für Zeiträume bis zum 31.12.2007 entstandene Kosten seien aber dem Streithelfer in Rechnung zustellen, da der Beklagte erst mit Wirkung ab dem 1.1.2008 für die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben und damit auch für Vorhaltung der Aktenbestände zuständig geworden sei (Bl. 14 GA). Die Klägerin kam dem Wunsch nach einer Rechnungskorrektur nach (Bl. 18 f. GA) und gelangte unter Einbeziehung weiterer monatlicher Rechnungen für März bis Juli 2008 (Bl. 20 ff. GA) zu eine Gesamtforderung von 55.423,54 €, die sie wegen Rechenfehlers im ersten Rechtszug auf 55.017,50 € reduziert hat. Wegen des sonstigen Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochten Entscheidung verwiesen (Bl. 132 – 134 GA).
8Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, weil es vom Zustandekommen eines Mietvertrages über Aktentransportwagen aufgrund der Email vom 19.12.2007 überzeugt und ihr Absender P. jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen sei. § 43 KrO NW stehe dem nicht entgegen, da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von Abs. 2 jener Vorschrift gehandelt habe und eine Berufung auf diese Bestimmung zudem treuwidrig sei; die angefallenen Mietzeiträume seien auch ordnungsgemäß abgerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 135 – 138 GA).
9Mit seiner Berufung gegen diese Entscheidung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen; insbesondere hält er an seinem Einwand fest, dass eine – weiterhin bestrittene – Auftragserteilung durch Herrn P. nach § 43 KrO NW unwirksam sei. Abgesehen davon stehe der Klägerin auch auf der Grundlage der Email vom 19.12.2007 kein Vergütungsanspruch zu, weil die Aktenrollwagen nicht "innerhalb ihres Betriebes", sondern unstreitig zunächst in den Räumen des Versorgungsamts und dann im Dachgeschoss des Kreishauses zwischengelagert worden seien. Der zu übernehmende Aktenbestand des Versorgungsamts habe von der Klägerin nicht in Rollwagen einsortiert werden müssen, sondern bis zur Anforderung in den dortigen Hängeregalen verbleiben können; zur kostenfreien Belassung in diesen Räumlichkeiten sei das Versorgungsamt nach den Grundsätzen der Sach- und Amtshilfe verpflichtet gewesen. Seine – des Beklagten – vertretungsberechtigte Organe hätten auch keine Kenntnis davon gehabt, dass die angelieferten Rollwagen befüllt auf dem Dach des Kreishauses abgestellt worden seien; im Wissen um den hierfür berechneten Tagessatz hätten sie auf einer sofortigen Entladung der Wagen bestanden. Die Klägerin habe zudem gegen ihre Verpflichtung verstoßen, jene Organe über die extreme Höhe der entstehenden Gesamtkosten zu unterrichten; sie habe eine verantwortliche Prüfung dieser Kosten dadurch verhindert, dass keine Absprachen unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 43 KrO NW getroffen worden seien. Der Schutzzweck dieser Bestimmung stehe auch außervertraglichen Ansprüchen wie solchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entgegen. Die in jener Vorschrift geregelte Rechtsfolge lasse sich auch durch juristische Hilfskonstruktionen nicht ausräumen; es handele es sich um eine ihm – dem Beklagten – gegen seinen Willen aufgedrängte Geschäftsführung. Die Klägerin habe zudem ein eigenes Geschäft geführt, weil sie die Aktenwagen in der irrtümlichen Annahme einer Beauftragung zur Verfügung gestellt habe; außerdem sei der Tagessatz von 4,80 € deutlich übersetzt.
10Der Beklagte beantragt der Sache nach,
11unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
12Die Klägerin und ihr Streithelfer betragen,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und rügen insbesondere, dass der Beklagte für weitergehende Abladekapazitäten in seinen Räumlichkeiten nichts vorgetragen habe.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen A. vom 17.9.2010 verwiesen (Bl. 326 ff. GA).
16B.
17Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin zwar keine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten zu (unten 1.); dieser ist ihr aber nach dem Ergebnis der zweitin-
18stanzlichen Beweisaufnahme auf außervertraglicher Rechtsgrundlage zur Zahlung der verlangten Beträge verpflichtet (unten 2.).
191.
20Der in der angefochtenen Entscheidung angenommene Vergütungsanspruch aus § 535 Abs. 2 BGB besteht nicht. Zwar kann der Beklagte Handlungen seiner Mitarbeiter gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten; auch hat der Senat ebenso wie das Landgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Sachbearbeiter P. die Email vom 19.12.2007 verfasst und der Klägerin übermittelt hat (§§ 286, 371a Abs. 2, 417, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die darin liegende Auftragserteilung ist aber nach § 43 Abs. 4 KrO NW für den Beklagten nicht verbindlich geworden, da sie entgegen Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift weder vom Landrat noch von seinem allgemeinen Vertreter und einem vertretungsberechtigten Bediensteten unterzeichnet ist.
21Der Ausnahmetatbestand des § 43 Abs. 2 KrO NW greift nicht ein, weil es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gehandelt hat. Hierzu zählen nur solche Geschäfte, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe und Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (BGHZ 32, 375, 378 f. = NJW 1960, 1865; BGHZ 92, 164, 173 = NJW 1985, 1778, 1780; BGHZ 97, 224, 226 = NJW 1986, 1758; BGH WM 1990, 407, 408; NJW 1995, 3389, 3390; NJW 2009, 289, 292 mwN.); nicht erfasst sind dagegen solche Geschäfte, die für die betroffene Gemeinde von einmaliger Art sind oder für sie von einer erheblichen finanziellen Bedeutung sind (BGHZ 14, 89, 97 ff. = NJW 1954, 1447; BGHZ 21, 59, 63 = NJW 1956, 1355, 1356; BGH NJW 1984, 606; OLG Celle NJW 2001, 607, 609). Die Übernahme eines Aktenbestandes in der vorliegenden Größenordnung infolge der Auflösung der Versorgungsämter und der Übertragung ihrer Aufgaben auf andere Behörden ist ein einmaliger Vorgang; seine rechtliche und technische Umsetzung geht wegen des damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Aufwands weit über das Tagesgeschäft einer Kreisverwaltung hinaus und gehört deshalb zu den Aufgabenbereichen, in denen das Gesetz die Entscheidungsbefugnis über schuldrechtliche Verpflichtungserklärungen den in § 43 Abs. 1 Satz 2 KrO NW genannten Organen vorbehalten will.
22Auf die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Die für diese Rechtsfiguren entwickelten Regeln können zwar auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung finden; sie dürfen aber nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse bestehenden landesrechtlichen Vertretungsregelungen jede Wirkung zu nehmen. Sind diese – wie hier in § 43 Abs. 1 KrO NW – zum Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft an bestimmte Förmlichkeiten geknüpft, so kann eine unter Missachtung dieser Förmlichkeiten abgegebene Verpflichtungserklärung auch unabhängig von dem unmissverständlichen Wortlaut des § 43 Abs. 4 KrO NW nicht unter Rechtscheingesichtspunkten als bindend behandelt werden (BGHZ 92, 164, 174 = NJW 1985, 1778, 1780; BGH NJW 1984, 606, 607; NJW 95, 3389, 3390: OLG Hamm NJW 86, 1943, 1944; OLG Celle aaO.).
23Der Beklagte handelt auch nicht treuwidrig, wenn er sich auf die fehlende Bindungswirkung der von seinem Mitarbeiter abgegebenen Verpflichtungserklärung beruft. Zwar ist der Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Anwendungsbereich landesrechtlicher Bestimmungen über die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht grundsätzlich unzulässig. Für seine Heranziehung ist aber von vornherein nur dann Raum, wenn die hierzu berufenen Vertreter bei Abschluss des Rechtsgeschäfts mitgewirkt haben und einer Bindung der Körperschaft lediglich die Missachtung gesetzlich geforderter Förmlichkeiten (z.B. Schriftform, Angabe der Dienstbezeichnung oder Beifügung eines Amtssiegels) entgegensteht. Fehlt es dagegen – wie hier – bereits an der Vertretungsbefugnis des handelnden Amtswalters, kann die Rechtsfolge mangelnder Bindung nicht durch den Einwand der Treuwidrigkeit außer Kraft gesetzt werden (BGHZ 6, 330, 333 = NJW 1952, 1130; BGHZ 47, 30, 39 = NJW 1967, 726; BGHZ 92, 164, 174 = NJW 1985, 1778, 1780 mwN.; OLG Naumburg NJW 98, 1716, 1717; OLG Celle aaO).
242.
25Der Klägerin steht jedoch aus §§ 683, 670 BGB an Anspruch auf Aufwendungsersatz in verlangter Höhe zu; es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sich dieselbe Rechtsfolge auch aus § 812 Abs. 1 Satz BGB ergibt.
26a)
27Jene Vorschriften werden durch landesrechtliche Vertretungsvorschriften nicht verdrängt; der (wiederholte) Rekurs der Beklagten auf die "Rechtsfolgen des § 43 KrO NW" ist schon gedanklich schwer nachvollziehbar und beruht jedenfalls auf einem Missverständnis von Normzweck und Reichweite derartiger Bestimmungen.
28Ebenso wie andere landesrechtliche Regelungen dient § 43 KrO NW schon seinem Wortlaut nach lediglich dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor "Erklärungen, durch welche der Kreis verpflichtet werden soll" (Abs. 1 Satz 1); dieser Schutz wird dadurch bewirkt, dass das Gesetz in dem über "Geschäfte der laufenden Verwaltung" hinausgehenden Rahmen (Abs. 2) die verbindliche Entscheidungsbefugnis bestimmten "vertretungsberechtigten Organen" zuweist (Abs. 1 Satz 2). Der Regelungsgehalt derartiger Vorschriften erschöpft sich ausschließlich in einer materiellrechtlichen Beschränkung der Vertretungsmacht (BGHZ 32, 375, 380 ff. = NJW 1960, 1865; BGH NJW 1980, 117, 118; NJW 1982, 1036, 1037; NJW 1984, 606; NJW 1994, 1528; DtZ 1997, 222, 223; NJW 01, 2626; BAG NJW 1987, 1038; NJW 1996, 2594, 2595). Außerhalb des Bereichs der Zurechnung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen nach §§ 164 ff. BGB sind sie bedeutungslos; insbesondere schützten sie die Gemeinden und Kreise nicht vor (auch kostenträchtigen) Folgen von Handlungen oder Versäumnissen, die keine derartige Verpflichtung zum Gegenstand haben (BGHZ 97, 224, 226 = NJW 86, 1758). Auch für die – vom Beklagten in den Mittelpunkt seiner Einwendungen gestellte – Konzentration von Entscheidungsbefugnissen auf "vertretungsberechtigte Organe" ist damit kein Raum; erst recht kann § 43 KrO NW ihn nicht vor den Folgen von Fehlern und Versäumnissen schützen, die seinen Organen bei der Erledigung gesetzlich übertragener Aufgaben in eigener Zuständigkeit oblagen (§ 42 lit. f KrO NW). Soweit sie die Aufgabenerledigung auf untergeordnete Bedienstete delegiert, muss die Anstellungskörperschaft zwar deren rechtsgeschäftliches Handeln nicht gegen sich gelten lassen (oben 1.); von der Verpflichtung zur Bewältigung der ihr übertragenen Aufgaben selbst werden die Gemeinde und Kreise jedoch auch durch die §§ 64 GO, 43 KrO NW nicht befreit. Kommen sie dieser nicht nach, ist der Anwendungsbereich der §§ 677 ff. BGB daher ebenso eröffnet wie der des § 812 BGB.
29b)
30Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 683, 677 BGB sind gegeben.
31Die Klägerin hat durch Bereitstellung der Aktentransportwagen ein dem Beklagten obliegendes und somit ein objektiv fremdes Geschäft im Sinne des § 677 BGB geführt. Aufgrund des Gesetzes vom 30.7.2007 hatte der Beklagte bis zum 31.12.
322007 die Akten des Versorgungsamtes zu übernehmen; es war daher seine Sache, die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Übernahme der Akten zu schaffen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Ob die eingetretenen Verzögerungen auf Versäumnissen untergeordneter Mitarbeiter oder – wofür vieles spricht – auf solchen "vertretungsberechtigter Organe" des Beklagten beruht, ist für die Rechtsnatur des von der Klägerin geführten Geschäfts belanglos, weil sich der Beklagte seiner Übernahmeverpflichtung nicht durch Delegation auf nichtvertretungsberechtigte Bedienstete entziehen kann (oben a). Das Vertrauen der Klägerin in die Wirksamkeit der Auftragserteilung vom 19.12.2007 macht ihre Tätigkeiten nicht zu einem Eigengeschäft; noch weniger handelte es sich um ein Geschäft des Streithelfers, da er auch nach Grundsätzen der "Sach- und Amtshilfe" nicht über den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus zur Aktenverwahrung verpflichtet war.
33Die Übernahme der Geschäftsführung entsprach sowohl dem wirklichen wie dem mutmaßlichen Willen des Beklagten (§ 683 Satz 1 BGB). Sein Hinweis auf den Kenntnisstand seiner "vertretungsberechtigten Organe" oder etwaige sich ihnen bei umfassender Information eröffnete Entscheidungsalternativen liegt auch in diesem Zusammenhang neben der Sache, weil die Beschränkungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BGB außerhalb schuldrechtlicher Verpflichtungserklärungen unanwendbar sind (oben a) und sich Gemeinden und Kreise sonstige Äußerungen eines mit der Abwicklung betrauten Bedienteten auch dann zurechnen lassen müssen, wenn diese zu finanziellen Belastungen führen können (BGHZ 97, 224, 226 f. = NJW 1986, 1758 mwN.); seinen (wirklichen) Willen zur Einlagerung der Akten und Anlieferung auf Abruf hatte der Mitarbeiter Plücken unmissverständlich erklärt. Im Übrigen lagen sämtliche Auslieferungshindernisse ausschließlich in der Sphäre des Beklagten. Allein er (einschließlich seiner "vertretungsberechtigten Organe") vermochte einzuschätzen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die von ihm bestellte Regalanlage zur Aufnahme von Akten hergerichtet war; allein ihm oblag es zu prüfen, ob und in welchem Umfang ihm Räumlichkeiten für eine anderweitige Zwischenlagerung zur Verfügung standen. In Ermangelung jedweder gegenteiligen Äußerung musste die Klägerin daher davon ausgehen, dass die Akteneinlagerung auch dem mutmaßlichen Willen der "vertretungsberechtigten Organe" des Beklagten entsprach.
34Aus denselben Gründen durfte sie annehmen, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen den Umständen nach erforderlich waren (§ 670 BGB). Zu einer Zurückstellung der Akteneinlagerung in die Transportwagen war sie schon deshalb nicht verpflichtet, weil sie dann im Falle eines jederzeit möglichen Abrufs zu einer kurzfristigen Anlieferung außer Stande gewesen wäre. Sie hätte sich vielmehr umgekehrt dem – in anderem Zusammenhang tatsächlich erhobenen (unten c) – Vorwurf des Beklagten ausgesetzt, aufgrund eigener Versäumnisse für überhöhte "Mietkosten" verantwortlich zu sein; auch der Sachverständige hat die Verladung des Archivguts auf die Aktenrollwagen als "verständlich und nachvollziehbar" bezeichnet. Eine unterlassene Zwischenlagerung "im Betrieb der Klägerin" ist für Grund und Höhe ihres Aufwendungsersatzanspruchs bedeutungslos; der Hinweis des Beklagten auf die rechtliche Relevanz des Inhalts der Email vom 19.12.2007 ist einer ernsthaften Auseinandersetzung kaum noch zugänglich. Für seine Konstruktion einer "hilfsweisen Wahrunterstellung" ist schon deshalb kein Raum, weil eine schuldrechtliche Verpflichtung aufgrund der darin abgegebenen – zur Überzeugung des Senats feststehenden – Erklärung aus Rechtsgründen ausscheidet (oben 1.). Im Übrigen läuft sie auf eine unzulässige "Rosinentheorie" hinaus; der Beklagte kann nicht einerseits die Verpflichtungserklärung seines Bediensteten unter (berechtigtem) Hinweis auf § 43 KrO NW für unverbindlich erklären, andererseits aber ("hilfsweise") zur Beschränkung außervertraglicher Ersatzansprüche heranziehen (oben a). Es kann daher dahinstehen, das der von ihm zu tragende Kostenaufwand bei sachgemäßer Auslegung der Erklärung vom 19.12.2007 nicht von einer Zwischenlagerung im Betrieb der Klägerin, sondern allein von Anzahl und Nutzungsdauer der benötigten Transportwagen abhängig war (§§ 133, 157 BGB).
35Gleichermaßen neben der Sache liegt der im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen erhobene Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe seine "vertretungsberechtigten Organe" nicht oder nicht rechtzeitig über die Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten unterrichtet. Die Entstehung eines Ersatzanspruchs ist auch der Höhe nach nicht Tatbestandsvoraussetzung, sondern Rechtsfolge einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag; eine hierauf bezogene Kenntnis des Geschäftsherrn wird in den §§ 683, 677, 670 BGB nicht vorausgesetzt. Im Übrigen ist die als "kritische Hinterfragung" bezeichnete Auffassung des Sachverständigen über beiderseitige Informations- oder Gesprächspflichten selbst bei rechtswirksamen Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses verfehlt. Die Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen einer "ordentlichen Geschäftsbeziehung" obliegt jeder Partei selbst; sie kann auch durch die Konstruktion von Hinweispflichten nicht dem anderen Vertragsteil aufgebürdet werden. Die Einschätzung der vom Sachverständigen als "problematisch" bezeichneten "Vor-Ort-Situation" war alleinige Aufgabe des Beklagten, weil alle der Aktenübernahme entgegenstehenden und damit auch für den Umfang der "möglicherweise entstehenden extrem hohen Gesamtkosten" maßgeblichen Umstände in seiner Sphäre lagen und dem Wahrnehmungs- und Einflussbereich der Klägerin entzogen waren; die Abhängigkeit der "Gesamtkosten" von der Dauer einer Zwischenlagerung war selbst für Laien offensichtlich und jedenfalls dem mit der Abwicklung betrauten Mitarbeiter des Beklagten bewusst. Wenn sich dessen "vertretungsberechtigten Organe" durch Verzicht auf jedwede Befassung mit der gesetzliche übertragenen Aufgabe einer "verantwortlichen Prüfung" der Folgen ihrer Entscheidung zur Anschaffung einer neuen Regelanlage entzogen und infolgedessen ebenso wie der dafür zuständige Sachbearbeiter keinerlei Überlegungen über "kostenreduzierende Alternativen" wie etwa "das vorübergehende Leerräumen der Aktenrollwagen und das provisorische Lagern der Akten in den vorhandenen Räumen" angestellt haben, lassen sich Versäumnisse dieser Art auch im Zuge arbeitsteiliger Verwaltung nicht dem anderen Teil anlasten.
36c)
37Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
38Da die von der Klägerin erbrachte Leistung zu ihrem Gewerbe gehört, hat sie Anspruch auf die übliche Vergütung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen werden als Miete für einen Standard-Rollwagen bei kurzfristigem Einsatz üblicherweise zwischen 4 und 9 Euro netto berechnet; der von der Klägerin zugrunde gelegte Tagessatz von 4,80 € befindet sich danach im untersten Bereich dieses Spektrums. Soweit der Sachverständige mit Blick auf die "im vorliegenden Streitfall angefallene Einsatzdauer" niedrigere (differenzierende) Ansätze für eine Langzeitmiete als angemessen angesehen hat, setzt sich darin aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.9.2010 zutreffend dargelegten Gründen sein fehlerhafter rechtlicher Ausgangspunkt fort. Der Ersatzanspruch aus §§ 683 Satz 1, 670 BGB bemisst sich nach dem Aufwand, den die Klägerin im Zeitpunkt der Einlagerung der Akten für erforderlich halten durfte; er kann deshalb nicht rückblickend ("ex post") mit der Begründung herabgesetzt werden, dass die tatsächlich angefallene Einsatzdauer eine Forderung in dieser Größenordnung nicht rechtfertige. Die im Falle einer absehbar längeren Nutzung vorzunehmende Herabsetzung des Tagessatzes beruht nach den zutreffenden Ausführungen des Beklagten auf den unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen des gewerblichen Vermieters im Hinblick auf Fixkosten (Schriftsatz vom 13.10.2010, Seite 9 unter Ziffer 5; Bl. 248 GA), zu denen der Sachverständige Anschaffungs-, Wartungs- und weitere Logistikkosten gezählt hat. Steht aber – wie hier – die Dauer der Nutzungszeit nicht fest, so ist der Vermieter zu einer entsprechenden Preiskalkulation außer Stande; ihm kann daher nicht angelastet werden, die Verzögerungen bei der Fertigstellung der von dem Beklagten zur Aufnahme der Akten vorgesehenen Regalanlage nicht vorhergesehen zu haben, von der nach eigener Darstellung die Übernahme der Akten abhing (aaO. Seite 12, Bl. 351 GA). Nach der Durchführungspraxis der Parteien musste die Klägerin vielmehr einerseits mit einem kurzfristigen Abruf einzelner oder aller Aktenwagen rechnen; andererseits waren diese anderweitiger geschäftlicher Dispositionen entzogen, solange sie nicht entleert und zur Abholung bereitgestellt waren. Aufgrund dieser Fallgestaltung war die Klägerin deshalb berechtigt, ihren Aufwendungsersatzanspruch nach dem Tagessatz einer "Kurzzeitmiete" zu berechnen.
39Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht zur Last legen, von ihrem "Fachamt" angeblich unter dem 22.1.2008 abgerufene Akten erst in der darauffolgenden Woche angeliefert zu haben. Es fehlt bereits an jeder erwiderungsfähigen Erläuterung dazu, auf welche Weise jener Abruf erfolgt sei und welchen Inhalt er gehabt haben soll. Im übrigen hat gerade jenes "Fachamt" die von der Klägerin hierfür unter dem 29.2.2008 berechneten Positionen in seiner Email vom 28.3.2008 als "dem Grunde nach unstrittig" bezeichnet; abgesehen davon verfügte der Beklagte in jenem früheren Stadium nach eigener Darstellung mangels Fertigstellung der Regalanlagen über keinerlei "Ermessen" hinsichtlich des Zeitpunkts der Abholung (Schriftsatz vom 13.10.2010, aaO.). Vor allem aber hatte er aufgrund der allein von ihm zu verantwortenden Verzögerungen keinen Anspruch gegen die Klägerin, ihre personellen und materiellen Kapazitäten unter Zurückstellung sonstiger gewerblicher Tätigkeiten für eine sofortige Aussortierung von Akten mit "alten" Aktenzeichen und deren Anlieferung an den Beklagten vorzuhalten; er konnte lediglich erwarten, dass sie bestehende "Lücken" ihrer Planung in seinem Interesse zu nutzen versucht. Der ihr hierfür zuzubilligende Zeitraum war selbst auf der Grundlage des Beklagtenvortrags nicht überschritten.
403.
41Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auch unabhängig hiervon davon musste die Klägerin nach der sowohl vorgerichtlich wie im vorliegenden Rechtsstreit zum Ausdruck gebrachten Haltung des Beklagten berechtigterweise davon ausgehen, dass sich dieser auch durch weitere Zahlungsaufforderungen nicht von seiner schon im erstinstanzlichen Schriftsatz des Streithelfers vom 28.1.2009 (Seite 9, Bl. 108 GA) zutreffend umschriebenen Einstellung würde abbringen lassen. Die vom Beklagten angedeutete Absicht, bei einem ihm nachteiligen Ausgang des Rechtsstreits seinen mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter disziplinarrechtlich oder in sonstiger Weise zu belangen, stellt keine Rechtfertigung dafür dar, der Klägerin jedweden Ausgleich ihrer Leistungen zu verweigern; im Übrigen liegen die Gründe für die Haftung des Beklagten allein darin, dass seine "vertretungsberechtigten Organe" ihrer Verantwortung für die Bewältigung der Aufgabenverlagerung in keiner Weise gerecht geworden sind. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
42Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. In der Frage der fehlenden Bindungswirkung der Email vom 19.12.2007 stimmt der Senat mit der Beurteilung des Beklagten überein (oben 1.); seine Vorstellungen über irgendwelche "Rechtsfolgen des 43 KrO" außerhalb schuldrechtlicher Verpflichtungserklärungen begründen keinen Zulassungsgrund. Sie sind bereits nach dem Wortlaut jener Vorschrift offensichtlich unzutreffend und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im gegenteiligen Sinne geklärt (oben 2.a).
43Streitwert für den Berufungsrechtszug: 55.017,50 €