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I Der Termin vom 10. März 2011 wird aufgehoben.
II Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 13. August 2010 verkündete Teilurteil und Teilanerkenntnis-Urteil der Vorsitzenden der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
III Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 22. März 2011 gegeben.
IV Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.413,42 €
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Das beruht, soweit der Berufungsvortrag Anlass zur Erörterung gibt, auf folgenden Erwägungen:
2Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend auf der Grundlage der „Energie Consulting Vereinbarung“ vom 16.09.2009 i.V.m. der Abrechnung der Klägerin vom 01.07.2009 zur Zahlung einer Vergütung von 5.413,42 € verurteilt. Soweit die Entscheidung allerdings darauf gründet, dass die Kammer den Vortrag der Beklagten vom 06.0.2010 zur fehlenden Kausalität der Tätigkeit der Klägerin als verspätet zurückgewiesen hat, beruht dies – wie der Senat erneut feststellt – auf einer fehlerhaften Anwendung der Verspätungsvorschriften. Der Anwendungsbereich des § 296 Abs. 1 1. Alt. ZPO ist hier schon deshalb nicht eröffnet, weil die Kammer es versäumt hat, dem Antrag der Beklagten auf Verlängerung der mit Verfügung vom 06.04.2010 (GA) zunächst formgerecht gesetzten Frist in gleicher Weise stattzugeben, sondern sich mit einer den Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 ZPO nicht genügenden formlosen Verlängerung begnügt hat (GA 52). Das Landgericht hat seine Entscheidung jedoch auch damit begründet, dass die für die Kausalität des Klägerhinweises sprechenden Anhaltspunkte durch den Vortrag der Beklagten vom 06.07.2010 nicht widerlegt werde. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Allein dass die Beklagte mit den Stadtwerken L. bereits im September 2008 die Vorlage des Erlaubnisscheins für günstigen Strombezug vereinbart haben will, lässt die nach den Umständen des Streitfalls für die Kausalität des Hinweises der Klägerin sprechende tatsächliche Vermutung nicht entfallen. Da die Vorlage des Erlaubnisscheins dem Hinweis der Klägerin in angemessenem Zeitabstand zeitlich nachfolgte, besteht kein Anlass, dessen Wesentlichkeit für die nachträgliche Reduzierung der Energiekostenrechnung in Frage zu stellen. Das gilt umso mehr als die Beklagte keine näheren Angaben darüber macht, welchen in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Umständen sie es denn zu verdanken haben will, dass die Vorlage des Erlaubnisscheins in zeitlichem Zusammenhang mit dem Hinweis der Klägerin erfolgen konnte. Unter diesen Umständen kommt es auf die angebliche Absprache mit den Stadtwerken L. – auch zu einer rückwirkenden „Günstigerrechnung“, ein Vortrag, der zudem in dieser Form nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert ist - nicht an.
3Bedenken der Beklagten gegen die vertragliche Vergütungsregelung teilt der Senat nicht. Diese ist weder intransparent noch enthält sie eine unangemessene Benachteiligung zum Nachteil der Beklagten.
4Die Rechtssache hat im Übrigen weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) eine Entscheidung des Berufungsgerichts.