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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-3 RBs 52/11

Datum:
04.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-3 RBs 52/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0404.IV3RBS52.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 27 OWi 191/10
Leitsätze:

Leitsatz

OWiG §§ 74 Abs. 1 u. Abs. 2, 80 Abs. 3 Satz 3

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

Begründet der Betroffene seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darauf gestützt wird, dass das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Ver-handlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, obwohl die Haupt-verhandlung nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen hätte durchgeführt werden müssen, ist darzulegen, welcher Sachvortrag, der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben sind.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 4. April 2011, IV-3 RBs 52/11

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

 
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