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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 203/10

Datum:
24.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 203/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0324.II8UF203.10.00
 
Leitsätze:

1)

Ein Versorgungsträger ist durch eine Endentscheidung zum Versorgungsausgleich auch dann beschwert, wenn ein bei einem anderen Versorgungträger bestehendes Anrecht gem. § 18 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, das im Falle seiner Teilung gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG mit dem bei ihm bestehenden Anrecht verrechnet werden könnte.

2)

Sind mehrere Anrechte vorhanden, die zwar alle einen geringen Ausgleichswert i.S.d. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG haben, aber in ihrer Summe die Bagatellgrenze übersteigen, ist der Ausgleich jedenfalls eines Teils der Anrechte im Regelfall geboten.

 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 06.10.2010 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(a)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, Vers.-Nr. 13 … ein Anrecht in Höhe von 3,3377 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auf das Versicherungskonto 13 … bei der Deutschen Rentenversi-cherung Bund bezogen auf den 31.01.2010 übertragen.

(b)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr. 13 … ein Anrecht in Höhe von 0,4531 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auf das Versicherungskonto 13 … bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See bezogen auf den 31.01.2010 übertragen.

(c)

Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

II.

Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebühren-frei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die erstinstanzlichen Kosten bleiben gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren wird auf 3 x (1.800 € + 400 €) x 10 % x 2 = 1.320 € festgesetzt.

 
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