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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 64/11

Datum:
31.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 UF 64/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0531.II7UF64.11.00
 
Schlagworte:
geringer Ausgleichswert
Normen:
§ 18 VersAusglG
Leitsätze:

1. Die Bagatellklausel des § 18 I, II VersAusglG erfasst auch Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Hat ein Ehegatte zwei oder mehr Anrechte erworben, die zusammen den Grenzwert des § 18 III VersAusglG übersteigen, ist der Ausgleich nur noch den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls durchzuführen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 18.03.2011 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs (Abschnitt II. des Beschlusses) wie folgt ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D. (Versicherungskonto-Nr.: 25 240978 T 513) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,9987 Entgeltpunkten Ost auf dessen Ver-sicherungskonto-Nr.: 25 170771 D 028 bei der D., bezogen auf den 31.04.2010, übertragen.

Im Hinblick auf das vom Ehemann bei der D. erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,5621 Entgeltpunkten Ost findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.440 €.

 
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