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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 210/10

Datum:
20.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 UF 210/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0520.II7UF210.10.00
 
Schlagworte:
VA, fondsgebundene Versorgung
Normen:
§§ 45
Leitsätze:

Nach §§ 45 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG ist die Benennung eines Kapitalvetrags als Ausgleichswert erforderlich. Bei einr fondsgebundenen Versorgugng sollten ferner die zu übertragenden Fondsanteile in der Beschlussformel genannt werden, wenn die Teilung auf dieser Basis erfolgt und die Berücksichtigung der Wertveränderungen nicht anders deutlich wird.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29.09.2010 wird betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für die Anrechte bei der Beschwerde-führerin aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Personal-Nr. 469203) zugunsten der Antragsgegnerin ein An-recht in Höhe von 77,76 € monatlich nach Maßgabe der Versorgungsord-nung für Mitarbeiter der H.AG vom 05.05.2009, der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.05.2009 sowie der Richtlinie zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Personal-Nr. 469203) zugunsten der Antragsgegnerin ein An-recht in Höhe von 2.666,13 € bezogen auf den 30.09.2009, entsprechend 27,3590027 Anteile am Vorsorgefonds (MI 328) nach Maßgabe der Versor-gungsordnung für Mitarbeiter der H.l AG vom 05.05.2009, der Gesamtbe-triebsvereinbarung vom 05.05.2009 sowie der Richtlinie zum Versorgungs-ausgleich, übertragen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt unberührt.

Beschwerdewert: 2.250 €.

 
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