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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-2 UF 127/10

Datum:
31.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-2 UF 127/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0331.II2UF127.10.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der beteiligten Deutschen Rentenversicherung K.-B.-S. wird der Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 27.07.2010 – Az. 45 F 12/10 – hinsichtlich der Entscheidung unter Abs. 2 bis 4 des Tenors. (Versor-gungsausgleich) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung K-B.-S, Versicherungsnummer …, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,8173 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …bei der Deutschen Rentenversicherung K.-B-S, bezogen auf den 31. 01. 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S Versicherungsnummer … zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5654 knappschaftli-chen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …

bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S bezogen auf den 31. 01. 2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S Versicherungsnummer … zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,4248 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung K-B-S bezogen auf den 31.01.2010 übertragen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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