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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 32/10

Datum:
17.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 32/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0217.II10WF32.10.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kleve – Familiengericht – vom 16.09.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Vergleichs des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.08.2009 (II-3 UF 94/09) sind von der Klägerin EUR 121,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.07.2010 an den Beklagten zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 06.07.2010 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nach billigem Er-messen auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Be-schwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 %.

 
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