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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ausl 28/11

Datum:
10.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ausl 28/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0810.III3AUSL28.11.00
 
Leitsätze:

IRG §§ 42 Abs. 1, 83 Nr. 4

Rb-EuHb Art. 5 Abs. 2

Die Sache ist gemäß § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen, ob die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer - gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen - Begnadigung erfüllt ist.

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 10. August 2011, III-3 Ausl 28/11

 
Tenor:

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Ist die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Voll-streckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren er-folgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer - gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen - Begnadigung erfüllt ?

 
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