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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 RVGs 24/11

Datum:
15.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVGs 24/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0315.III3RVGS24.11.00
 
Tenor:

Dem Pflichtverteidiger wird für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 80.300 Euro bewilligt.

Bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren undVorschüsse nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, welche der Pflichtverteidiger von dem Mandanten oder Dritten erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.

 
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