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Dem Pflichtverteidiger wird für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 80.300 Euro bewilligt.
Bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren undVorschüsse nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG sind anzurechnen.
Vorschüsse und Zahlungen, welche der Pflichtverteidiger von dem Mandanten oder Dritten erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.
G r ü n d e :
3In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse, die dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr für das ganze Verfahren für gegeben (§ 51 Abs. 1 RVG).
4Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers errechnen sich wie folgt:
5Grundgebühr mit Zuschlag Nr. 4101 VV 162 Euro
6Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4105 VV 137 Euro
7(vorbereitendes Verfahren)
8Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4119 VV 322 Euro
9(erster Rechtszug)
10Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4103 VV 137 Euro
11Ermittlungsrichter BGH
12Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4103 VV 822 Euro
1318 BKA-Vernehmungen (6 x 137 Euro)
14Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4121 VV 26.908 Euro
15(62 x 434 Euro)
16Längenzuschlag für mehr als Nr. 4122 VV 6.586 Euro
17fünf Stunden (37 x 178 Euro)
18Längenzuschlag für mehr als Nr. 4123 VV 3.560 Euro
19acht Stunden (10 x 356 Euro)
20Summe 38.634 Euro.
21Der Bewilligung der Pauschgebühr von 80.300 Euro liegen folgende Berechnungsfaktoren zugrunde:
22In Übereinstimmung mit dem Antrag des Pflichtverteidigers und dem Vorschlag der Vertreterin der Staatskasse hält es der Senat für angemessen, anstelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren von 621 Euro (Nr. 4101, 4105, 4119 VV) einen Betrag in Höhe von 12.000 Euro in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag entspricht dem nahezu 20-fachen der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren und berücksichtigt angemessen den aktenmäßigen „Rekordumfang“ des Verfahrens (ca. 530 Stehordner bei Beginn der Hauptverhandlung) und die Dauer der Tätigkeit im Anschluss an die im November 2007 erfolgte Festnahme des Mandanten.
23Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Hauptverhandlung durch dieaktive Mitwirkung des Pflichtverteidigers erheblich abgekürzt werden konnte, hält es der Senat für gerechtfertigt, für jeden Hauptverhandlungstag - ungeachtet seiner Dauer - einen Betrag von 850 Euro in Ansatz zu bringen. Ohne diesen zusätzlichen Gesichtspunkt hätte der Senat dem in E ansässigen Pflichtverteidiger- wie in einem vorherigen Umfangsverfahren vor dem 6. Strafsenat - 800 Euro je Hauptverhandlungstag bewilligt. Für die Teilnahme an 62 Hauptverhandlungstagen einschließlich deren Vor- und Nachbereitung ergibt sich mithin ein Betrag von 52.700 Euro (62 x 850 Euro).
24Die Teilnahme an den 18 meist ganztägigen BKA-Vernehmungen stellt der Senat der Teilnahme an der Hauptverhandlung gleich, so dass hierfür ein Betrag von 15.300 Euro (18 x 850 Euro) in Ansatz gebracht wird.
25Die gesetzliche Gebühr von 137 Euro für die Teilnahme an der Vernehmung beim BGH-Ermittlungsrichter erhöht der Senat auf 300 Euro. Diese Tätigkeit hatte der Senat bei dem Vorschuss von 12.000 Euro, der an Stelle der Grund- und Verfahrensgebühren nach Nr. 4101, 4105 und 4119 VV gewährt wurde, bewusst noch nicht einbezogen.
26Mit dem Gesamtbetrag in Höhe von 80.300 Euro, der den gesetzlichen Gebührenanspruch von 38.634 Euro um mehr als das Doppelte übersteigt, ist die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers angemessen abgegolten.