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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 260/11

Datum:
09.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 260/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0809.III1WS260.11.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Juli 2011 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. Februar 2010 (58 Gs 155/10) aufgehoben.

Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft in dieser Sache zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

 
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