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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 19-20/11

Datum:
27.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 19-20/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0127.III1WS19.20.11.00
 
Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2010 (055 StVK 458 und 468/10) getroffenen Entscheidungen über die Ableh-nung der Strafaussetzung hinsichtlich der Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. September 2006 (in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2007) und des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2009 werden auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Der Senat schließt sich den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses an.

 
 

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