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Die Untätigkeitsbeschwerde des Kindesvaters wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.
3Eine Untätigkeitsbeschwerde ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur dann zulässig, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende, den Beteiligten unzumutbare Verzögerung dargetan wird und sich die Untätigkeit bzw. verzögerte Tätigkeit des Gerichts bei objektiver Betrachtung als Rechtsschutzverweigerung darstellt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2011, 1085 f.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 58 FamFG, Rn. 67).
4So liegt der Fall hier nicht. Die Sachbehandlung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Gesetz, auch bei einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren erst nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Dies sieht das Gesetz in § 51 Abs. 2 FamFG ausdrücklich so vor. Das Gericht kann zwar auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung darüber, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll, steht aber im freien Ermessen des Gerichts, das mit der Sache befasst ist. Eine dadurch bedingte Verzögerung des Verfahrens ist hinzunehmen.
5Zu einer weiteren Verzögerung ist es dann offensichtlich nur deshalb gekommen, weil der Kindesvater im Termin am 13.09.2011 einen Befangenheitsantrag gestellt hat, der vorrangig zu bearbeiten war, und zusätzlich mit seinem Schreiben vom 19.09.2011 das Oberlandesgericht angerufen hat.
6Soweit der Kindesvater mit diesem Schreiben vom 19.09.2011 nicht nur die Untätigkeit des Amtsgerichts rügt, sondern die weitere Bearbeitung durch das Oberlandesgericht wünscht, kann der Senat dem schon deshalb nicht nachkommen, weil der Senat für die Bearbeitung der Sache nicht zuständig wird, da Entscheidungen zum Umgangsrecht durch einstweilige Anordnung unanfechtbar sind.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, der Beschwerdewert ergibt sich aus§ 42 Abs. 2 FamFG.
8Ein Grund die Rechtsbeschwerde zuzulassen bestand nicht.