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Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Unter dem 13.12.2010 übermittelte der Notar auf elektronischem Wege die Unterlagen zur Eintragung der Gesellschaft.
4In der beigefügten Anmeldung zur Neueintragung der Gesellschaft heißt es unter II.:
5„Der Notar … ist berechtigt, alle Erklärungen abzugeben sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Urkunde vorzunehmen, die sich zum Vollzug der Eintragung des anzumeldenden Sachverhaltes in das Handelsregister noch als erforderlich oder zweckmäßig erweisen sollten.“
6Auf die Beanstandung des Registergerichts vom 16.12.2010 ergänzte der Notar am 17.11.2010 die Anmeldung hinsichtlich der Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgte sodann am 22.12.2010.
7Am 27.12.2010 meldete der Notar unter Bezugnahme auf die ihm in der Handelsregisteranmeldung vom 13.12.2010 unter II. erteilte Vollmacht „ergänzend und klarstellend namens sämtlicher Gesellschafter“ zur Eintragung ins Handelsregister an, dass der persönlich haftende Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.
8Das Registergericht teilte dem Notar am 05.01.2011 mit, dass eine Ergänzung der Anmeldung unter Ausnutzung der erteilten Vollmacht nur möglich sei, solange die Anmeldung nicht vollzogen und die Vollmacht damit verbraucht sei. Nachdem die Gesellschaft am 22.12.2010 eingetragen worden sei, sei eine neue Anmeldung vorzulegen.
9Mit Schreiben vom 17.01.2011 bat der Notar erneut um Vollzug der Ergänzungsanmeldung und wies darauf hin, dass die angemeldete Tatsache ihm von den Gesellschaftern zunächst nicht mitgeteilt worden sei, aber im Zusammenhang mit der Neugründung stehe, so dass die Anmeldung von seiner Vollmacht erfasst sei.
10Das Registergericht wies den Notar am 19.01.2011 darauf hin, dass es bei der Zwischenverfügung vom 05.01.2011 bleibe.
11Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit ihrer Beschwerde vom 26.01.2011.
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 01.02.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
13II.
141.
15Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
16Das Registergericht hat zu Recht ausgeführt, dass die in Bezug genommene Vollmacht keine Grundlage für die Registeranmeldung sein kann.
17a)
18Eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister kann, wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt, als Verfahrenshandlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen hierzu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden.
19Die dem Notar in der Anmeldung vom 13.12.2010 erteilte Vollmacht bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf alle Erklärungen, sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Urkunde, die sich zum Vollzug „des anzumeldenden Sachverhalts“ in das Handelsregister noch erforderlich oder zweckmäßig erscheinen. Der anmeldende Sachverhalt ist dabei in I. der Urkunde aufgeführt. Die hier zur Anmeldung gereichte Befreiung des persönlich haftenden Gesellschafters von den Beschränkungen des § 181 BGB fällt nicht darunter.
20Die Vollmacht kann auch nicht im Wege der Auslegung auf die Anmeldung der vorgenannten weiteren Tatsache erstreckt werden.
21An die Auslegung einer Handlungsvollmacht sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Vollmacht muss aus sich selbst verständlich sein. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus kommt in der Regel nicht in Betracht (OLG Frankfurt FG Prax 2010, 305 f; OLG Schleswig, FG Prax 2010, 147 ff.). Denn mit der Pflicht zur Anmeldung durch alle Gesellschafter soll eine Gewähr für die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache erreicht werden. Zudem wird aus dem Erfordernis der notariellen Beglaubigung der Anmeldung eine Überprüfung dahingehend ermöglicht werden, dass die beteiligten Personen an der Anmeldung, die die Grundlage für die Eintragung darstellt, auch tatsächlich mitgewirkt haben (OLG Frankfurt, a.a.O.).
22Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Befreiung des persönlich haftenden Gesellschafters von den Beschränkungen des § 181 BGB bereits im – nicht vorliegenden – Gesellschaftsvertrag „angelegt“ worden sein soll. Denn da diese Tatsache gerade nicht Gegenstand der Anmeldung war, war sie auch nicht von der Vollmacht erfasst.
23b)
24Die Voraussetzungen für eine Vollmachtsvermutung nach § 378 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Der Notar hat weder den Gesellschaftsvertrag, aus dem sich die anzumeldende Tatsache ergeben soll, beglaubigt oder beurkundet, noch war die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Gegenstand der von ihm beglaubigten Anmeldung vom 13.12.2010.
252.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.