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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 86/10

Datum:
22.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 86/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2011:0222.1U86.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14c O 33/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 11. März 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14 c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.138,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar die Beklagte zu 1. seit dem 28. Dezember 2006 und der Beklagte zu 2. seit dem 23. März 2007.

Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 219,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 23. März 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte zu 1. 399,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten werden zu 45 % der Klägerin, zu 9 % dem Drittwiderbeklagten und zu 46 % der Beklagten zu 1. auferlegt; insoweit haften beide Beklagte zu 33 % für die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen diesem zu 58 % selbst und zu 42 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt dieser zu 42 % selbst und zu 58 % die Beklagte zu 1.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden dieser zu 46 % selbst und zu 45 % der Klägerin sowie zu 9 % dem Drittwiderbeklagten auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. fallen diesem zu 42 % selbst und zu 58 % der Klägerin zur Last.

Die in zweiter Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten werden zu 52 % der Klägerin, zu 6 % dem Drittwiderbeklagten und zu 42 % der Beklagten zu 1. auferlegt; insoweit haften beide Beklagte zu 38 % für die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser zu 58 % selbst und zu 42 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt dieser zu 60 % selbst und zu 40 % die Beklagte zu 1.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden dieser zu 43 % selbst, zu 51 % der Klägerin und zu 6 % dem Drittwiderbeklagten auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. fallen diesem zu 42 % selbst und zu 58 % der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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