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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 93/09 (V)

Datum:
09.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 93/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0609.VI3KART93.09V.00
 
Leitsätze:

§§ 21a, 23a EnWG; § 34 Abs. 1, 11 Abs. 2 ARegV; §§ 10, 16, 32 Abs. 4 GasNEV; § 11, 20, 32 Abs. 4 StromNEV

1. Der periodenübergreifenden Saldierung kommt nur die Bedeutung einer periodenübergreifenden Verrechnung der Differenz aufgrund der Mengenabweichung zu. Ihr Sinn und Zweck liegt darin, den für den Netzbetreiber bestehenden Anreiz, die Prognosemenge systematisch zu unterschätzen, dadurch auszuschalten, dass prognosebedingte Fehleinschätzungen der Absatzmengen nachträglich - zu Gunsten oder zu Lasten des Netzbetreibers - korrigiert werden.

2. Die Mengendifferenz ist anhand der Verprobungsrechnung zu ermitteln.

3. Den Ausgleich einer Kostenunterdeckung infolge von Rundungsdifferenzen anlässlich der Verprobung kann der Netzbetreiber im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung nicht verlangen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom - Az. BK 9 - ... - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum auf € und ab dann auf € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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