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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 50/09 (V)

Datum:
01.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 50/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0901.VI3KART50.09V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof
Leitsätze:

§ 21a EnWG; § 6 Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV; § 6 Abs. 2 GasNZV

1. Lastflusszusagen sind nicht als Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 4 ARegV zu qualifizieren.

2. Die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 ARegV gibt der Regulierungsbehörde verbindlich vor, bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die erste Anreizregulierungsperiode das Ergebnis der in der letzten Entgeltgenehmigung vorgenommenen Kostenprüfung als Ausgangsniveau heranzuziehen. Dieses ist weder um Plankosten des Jahres 2009 noch vor dem Hintergrund nachträglicher Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu aktualisieren.

3. Mit der Implementierung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Methodik der Anreizregulierung hat der Verordnungsgeber die ihm einge-räumte Verordnungsbefugnis nicht überschritten. Er korrigiert die im Verbrau-cherpreisindex abgebildete gesamtwirtschaftliche Produktivitäts-entwicklung lediglich und gestaltet somit den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung sachgerecht aus. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, inwieweit in Strom- oder Gasnetzen als monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten, ist auch angesichts ihres prognostischen Charakters gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 17. Dezember 2008 - BK 9- - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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