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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 4/09 (V)

Datum:
17.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 4/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0217.VI3KART4.09V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVR 19/10
Leitsätze:

§ 21a, § 22 EnWG; § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV; § 10 StromNZV

1. Die mit der formellen Festlegung des § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV verbundene Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung führt dazu, dass die Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie - als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten - und entsprechend § 21a Abs. 4 EnWG, § 14 Abs. 1 Nr. 2 ARegV nicht der individuellen Effizienzvorgabe des § 16 ARegV unterfallen. Dies ist als Vorfrage für die individuell festzulegende Erlösobergrenze wie auch für die autonome Anpassungsbefugnis des Netzbetreibers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 , § 17 Abs. 2 ARegV maßgeblich. Handelt es sich - objektiv - um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetriebs, hat der Netzbetreiber folglich auch ein rechtlich geschütztes Interesse daran und an der Rechtssicherheit schaffenden Festlegung ihrer Kostenanerkennung.

2. Bei den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie handelt es sich nicht um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten i.S.d. § 21a Abs. 4 EnWG, § 11 Abs. 2 S. 1 ARegV. Sie sind - auch unter Berücksichtigung der Beschaffungsvorgaben des § 22 Abs. 1 EnWG, § 10 Abs. 1 StromNZV und der Festlegung - Beschaffungsrahmen‘ der Bundesnetzagentur - noch objektiv beeinflussbar. Eine Anerkennung objektiv auch nur geringfügig beeinflussbarer Beschaffungskosten als dauerhaft nicht beeinflussbar i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 ARegV kann der Netzbetreiber nicht beanspruchen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 6 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - BK6- - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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