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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 264/09 (V)

Datum:
27.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 264/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1027.VI3KART264.09V.00
 
Leitsätze:

§ 21a EnWG; § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 10 ARegV

Bei einem Antrag auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors gemäß §§ 10, 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ARegV ist bei den Strukturparametern des § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV auf die zum Antragszeitpunkt vorliegenden Istwerte abzustellen, da eine nachhaltige und dauerhafte Änderung der Versorgungsaufgabe vorliegen muss. Planwerte können unabhängig davon, ob es sich um gesicherte Erkenntnisse handelt, nicht berücksichtigt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - Aktenzeichen - wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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