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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 237/09 (V)

Datum:
08.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 237/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1208.VI3KART237.09V.00
 
Leitsätze:

§ 21a EnWG; § 23 ARegV; § 8 GasNEV

1. Im Rahmen der Ermittlung der Kapitalkosten eines Investitionsbudgets ist für eine Kürzung um einen "Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen" kein Raum. Sein Abzug ist weder ausdrücklich vorgesehen noch nach Sinn und Zweck des § 23 ARegV oder den übergeordneten Zielen der Anreizregulierung gerechtfertigt.

2. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist ihre Bemessungsgrundlage, die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, nicht um die Körperschaftssteuer zu reduzieren, da der Eigenkapitalzins ein "Vor-Steuer-Zinssatz" ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 03.06.2009 - BK 4-08/338 - in Ziffer 1 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Betroffenen vom auf Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Investitionsprojekt "X" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu den Beschwerdepunkten "Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen" und "Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer" erneut zu bescheiden.

Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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