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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 205/09 (V)

Datum:
06.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 205/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:1006.VI3KART205.09V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVR 104/10
Leitsätze:

§ 21a EnWG; §§ 4 Abs. 4 Satz 4 Satz 1 Nr. 2, 6 Abs. 2, 9, 10, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13, 14 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 2, 25 ARegV

1. Um Verzerrungen im Effizienzvergleich auszuschließen, sind nicht nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen, sondern auch solche aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen erlösmindernd als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile iSd § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV zu behandeln.

2. Die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 ARegV gibt der Regulierungsbehörde ver-bindlich vor, bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die erste Anreizregulierungsperiode das Ergebnis der in der letzten Entgeltgenehmigung vorgenommenen Kostenprüfung als Ausgangsniveau heranzuziehen. Dieses ist auch angesichts der nachträglichen Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu aktualisieren. Einer Gleichbehandlungszusage, die die Regulierungsbehörde im Rahmen der kostenorientierten Entgeltregulierung abgegeben hat, kann daher nur das Verständnis zukommen, dass die Regulierungsbehörde in zukünftigen Verfahren, in denen sie eine eigenständige Kostenprüfung vorzunehmen hat, der dann geklärten Rechtslage entsprechend verfahren werde.

3. Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ARegV stellt eine Auffangregelung dar, die grundsätzlich dann eingreifen muss, wenn die übrigen vom Verordnungsgeber vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten nicht einschlägig oder ausreichend sind und die Beibehaltung der festgesetzten Erlösobergrenzen andernfalls zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Dabei verbietet sich der Blick auf eine einzelne Kostenart und deren möglicherweise überproportionale Steigerung. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Kosten- und Vermögenssituation.

4. Die Anpassung der individuellen Effizienzvorgabe und damit der festgesetzten Er-lösobergrenze nach § 16 Abs. 2 ARegV ist eine gegenüber § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV vorrangige Härtefallregelung, die den Netzbetreiber entsprechend § 21a Abs. 5 S. 4 ARegV vor einer generellen Überforderung schützen soll. Nur wenn und soweit die auch hier gebotene Gesamtkostenbetrachtung dazu führt, dass diese Möglichkeit der Anpassung der Erlösobergrenze nicht ausreichend ist, kommt - nachrangig - eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV in Betracht.

5. Mit der Implementierung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Me-thodik der Anreizregulierung hat der Verordnungsgeber die ihm eingeräumte Verord-nungsbefugnis nicht überschritten. Er korrigiert die im Verbraucherpreisindex abgebildete gesamtwirtschaftliche Produktivitäts-entwicklung lediglich und gestaltet somit den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung sachgerecht aus. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, inwieweit in Strom- oder Gasnetzen als monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten, ist auch angesichts ihres prognostischen Charakters gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

6. Durch den Erweiterungsfaktor kann nur berücksichtigt werden, dass sich die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers während der Regulierungsperiode nachhaltig ändert. Veränderungen im Übergangszeitraum kann nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anpassungs- und Korrekturmöglichkeiten Rechnung getragen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - BK 8 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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