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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 184/09 (V)

Datum:
21.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 184/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0721.VI3KART184.09V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVR 88/10
Leitsätze:

§ 21a, 22 EnWG; §§ 6 Abs. 2, 9, 10, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13, 11 Abs. 2 Satz 2 , 13, 14 Abs. 1 Nr. 3, 15, 25 ARegV, § 10 StromNZV

1. Um Verzerrungen im Effizienzvergleich auszuschließen, sind nicht nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen, sondern auch solche aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen erlösmindernd als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile iSd § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV zu behandeln.

2. Die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 ARegV gibt der Regulierungsbehörde ver-bindlich vor, bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die erste Anreizregulierungsperiode das Ergebnis der in der letzten Entgeltgenehmigung vorgenommenen Kostenprüfung als Ausgangsniveau heranzuziehen. Dieses ist weder um Plankosten des Jahres 2009, mit Blick auf nachträgliche Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch angesichts der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der zugrunde gelegten Preisindizes zu aktualisieren.

3. Bei den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie handelt es sich nicht um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten i.S.d. § 21a Abs. 4 EnWG, § 11 Abs. 2 S. 1 ARegV. Sie sind – auch unter Berücksichtigung der Beschaffungsvorgaben des § 22 Abs. 1 EnWG, § 10 Abs. 1 StromNZV und der Festlegung Beschaffungsrahmen der Bundesnetzagentur – noch objektiv beeinflussbar. Eine Anerkennung objektiv auch nur geringfügig beeinflussbarer Beschaffungskosten als dauerhaft nicht beeinflussbar i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 ARegV kann der Netzbetreiber nicht beanspruchen.

4. Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ARegV stellt eine Auffangregelung dar, die grundsätzlich dann eingreifen muss, wenn die übrigen vom Verordnungsgeber vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten nicht einschlägig oder ausreichend sind und die Beibehaltung der festgesetzten Erlösobergrenzen andernfalls zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Dabei verbietet sich der Blick auf eine einzelne Kostenart und deren möglicherweise überproportionale Steigerung. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Kosten- und Vermögenssituation.

5. Die Anpassung der individuellen Effizienzvorgabe und damit der festgesetzten Er-lösobergrenze nach § 16 Abs. 2 ARegV ist eine gegenüber § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV vorrangige Härtefallregelung, die den Netzbetreiber entsprechend § 21a Abs. 5 S. 4 ARegV vor einer generellen Überforderung schützen soll. Nur wenn und soweit die auch hier gebotene Gesamtkostenbetrachtung dazu führt, dass diese Möglichkeit der Anpassung der Erlösobergrenze nicht ausreichend ist, kommt - nachrangig - eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV in Betracht.

6. Bei der Bestimmung der für den Effizienzvergleich relevanten Vergleichsparameter kommt der Bundesnetzagentur ein weites Regulierungsermessen und eine Einschät-zungsprärogative zu.

7. Mit der Bereinigung des Effizienzwerts hat der Verordnungsgeber eine Korrektur-möglichkeit geschaffen, die dem Umstand Rechnung tragen soll, dass im Rahmen des Benchmarking nicht alle erdenklichen Größen als Kostentreiber in den Effizienzvergleich einbezogen werden können und die daher die Berücksichtigung unternehmensindividueller Besonderheiten ermöglichen soll. Dem Netzbetreiber obliegt der Nachweis, in welcher Höhe die maßgeblichen (Mehr-)Kosten in die dem Effizienzvergleich zugrunde gelegten Gesamtkosten der Ausgangsbasis eingeflossen sind.

8. Mit der Implementierung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Me-thodik der Anreizregulierung hat der Verordnungsgeber die ihm eingeräumte Verord-nungsbefugnis nicht überschritten. Er korrigiert die im Verbraucherpreisindex abgebildete gesamtwirtschaftliche Produktivitäts-entwicklung lediglich und gestaltet somit den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung sachgerecht aus. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, inwieweit in Strom- oder Gasnetzen als monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten, ist auch angesichts ihres prognostischen Charakters gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

9. Durch den Erweiterungsfaktor kann nur berücksichtigt werden, dass sich die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers während der Regulierungsperiode nachhaltig ändert. Veränderungen im Übergangszeitraum kann nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anpassungs- und Korrekturmöglichkeiten Rechnung getragen werden.

10. Der pauschale Investitionszuschlag ist in die jährlichen Erlösobergrenzen nur einfach mit 1 % der gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 bestimmten standardisierten Kapitalkosten einzubeziehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - Aktenzeichen - wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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