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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 162/09 (V)

Datum:
19.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 162/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0519.VI3KART162.09V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVZ 72/10
Leitsätze:

§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Das individuelle Netzentgelt des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für die Netznutzung zu besonderen Zeiten hat dem besonderen Nutzungsverhalten des Netznutzers angemessen Rechnung zu tragen Dies erfordert es nicht, dass außer dem Leistungs- auch das Arbeitsentgelt reduziert wird. Die in Anspruch genommene Arbeit ist für die Dimensionierung von Netzen und die damit verbundenen Kosten nicht von Relevanz, entscheidend dafür ist nur die zu erwartende Spitzenlast.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - BK 4- ... - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.

 
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