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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 138/09 (V)

Datum:
07.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 138/09 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0707.VI3KART138.09V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVR 79/10
Leitsätze:

§ 21a EnWG; §§ 34 Abs. 3, 24 Abs. 3, 25, 9, 10, 14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 ARegV

1. Für den Netzbetreiber, der am vereinfachten Regulierungsverfahren teilnimmt und in der so gen. zweiten Entgeltgenehmigungsrunde u.a. entsprechend § 32 Abs. 5 StromNEV/§ 32 Abs. 6 GasNEV keine Erhöhung der Netzentgelte beantragt hatte, ergibt sich das Ausgangsniveau für die in der ersten Regulierungsperiode festzuset-zenden Erlösobergrenzen entsprechend § 34 Abs. 3 ARegV aus dem Ergebnis der letzten mit einer Kostenprüfung abgeschlossenen Entgeltgenehmigung zuzüglich eines jährlichen Inflationsausgleichs für die Jahre 2005 und 2006. Dieses ist vor dem Hintergrund nachträglicher Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu aktualisieren.

2. Die Aufnahme des § 25 ARegV in den Katalog der Erleichterungen im vereinfachten Regulierungsverfahren, die mit Wirkung vom 12. April 2008 erfolgt ist, hat lediglich klarstellende Wirkung, so dass es sich nur um eine redaktionelle Änderung handelt. Schon von daher kann sich der Netzbetreiber, der zuvor einen Antrag auf Gewährung eines pauschalierten Investitionszuschlags gestellt hat, nicht auf eine ihm günstigere Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung berufen.

3. Mit der Implementierung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Me-thodik der Anreizregulierung hat der Verordnungsgeber die ihm eingeräumte Verord-nungsbefugnis nicht überschritten. Er korrigiert die im Verbraucherpreisindex abgebildete gesamtwirtschaftliche Produktivitätsentwicklung lediglich und gestaltet somit den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung sachgerecht aus. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, inwieweit in Strom- oder Gasnetzen als monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten, ist auch angesichts ihres prognostischen Charakters gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

4. Durch den Erweiterungsfaktor kann nur berücksichtigt werden, dass sich die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers während der Regulierungsperiode nachhaltig ändert. Veränderungen im Übergangszeitraum kann nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anpassungs- und Korrekturmöglichkeiten Rechnung getragen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Festlegungsbescheid der Landesregulierungsbehörde vom - Az. - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Landesregulierungsbehörde und der beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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