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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-2 U (Kart) 5/06

Datum:
18.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-2 U (Kart) 5/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2010:0318.VI2U.KART5.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 34 O (Kart) 213/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. August 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das billige Entgelt für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die ehemalige B... – GmbH & Co. KG (zuvor: B... GmbH) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 auf 0,00 Euro festgesetzt.

Die Beklagte wird verurteilt, 20.083,17 Euro nebst 16 % Umsatzsteuer und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2006 an die B... AG zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden zu 7/10 der Beklagten und zu 3/10 der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach diesem Urteil beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in derselben Höhe leistet.

 
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